Rechtschutzordnung der Polizei

Die Rechtschutzordnung der Polizei gewährt Rechtsberatung und Verfahrensrechtschutz inklusive eventueller Verfahrenskosten. Die Übernahme dieses Schutzes besteht jedoch nur, soweit es um Rechtsstreitigkeiten geht, die mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. In allen anderen Fällen besteht kein Rechtschutz. Somit sind Rechtsstreitigkeiten aus dem privaten Bereich, wie beispielsweise Familienrecht oder Mietrecht ausgeschlossen. Hierfür besteht die Möglichkeit, eine günstige Rechtschutzversicherung abzuschließen. Speziell gilt der Rechtschutz auch im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über Besoldungs-, Versorgungs-, Beamten und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit gewerkschaftlicher Tätigkeit sind eingeschlossen.

Dabei wird der Rechtsschutz nicht nur in unmittelbaren Angelegenheiten, sondern auch in mittelbaren gewährt, beispielsweise für die Durchführung eines privaten Schadensersatzanspruchs nach Arbeits- und Dienstunfällen. Ebenfalls enthalten sind Rechtsstreitigkeiten, die sich nach Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeit ergeben.

Trotz Rechtsschutzordnung gut versichert

Dabei ist Voraussetzung, dass erhebliche sachliche oder persönliche Interessen betroffen sind. Beispielsweise sollte ein Rechtsstreit eine ausreichende Aussicht auf Erfolg haben, um unnötige Streitigkeiten im Interesse einer wirtschaftlichen Verwendung der Mitgliedsbeiträge zu gewährleisten. Vom Rechtschutz sind nur Streitigkeiten erfasst die nach einer Mindestmitgliedschaft von einem Jahr entstanden sind. Somit sind Polizeibeamte, soweit es juristische Streitereien betrifft, ausreichend und vernünftig abgesichert- und das ist gut so. Die dienstlichen Tätigkeiten, die Polizeibeamte auszuführen, haben umfassen immerhin, selbst wenn man Waffen außer Acht lässt häufig Tätigkeiten, welche durchaus körperlichen Angriffen gleichzusetzen sind und dies in aller Regel berechtigt. Es wäre eine völlig unverantwortliche Härte, würde man von Polizisten erwarten, dass Sie die rechtlichen Risiken, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben können, finanziell selbst absichern müssen. Da die Tätigkeiten grundsätzlich im Auftrag des Dienstherrn durchgeführt werden und von allgemeinem Interesse sind ist es durchaus gerecht, wenn diese Allgemeinheit auch dafür aufkommen muss.