Publiziert in: Cottier M./Rüetschi D./Sahlfeld K. (Hrsg.), Information und Recht, Basel 2002, S. 135-172, ISBN 3-7190-2082-7
(weicht in Einzelheiten von der gedruckten Verlagsversion ab)
Von lic. iur. Caroline B. Meyer, wissenschaftliche Assistentin, Universität Basel
Einen unbekannten Täter mittels biologischer oder verhaltenspsychologischer Merkmale korrekt identifizieren oder auf diese Weise gar eine Tatbegehung präventiv verhindern zu können, ist ein alter Menschheitstraum. Erste Versuche dazu, mittels Bildung von Menschen-Typologien Vorhersagen bzw. Nachweise und Erklärungen kriminellen Verhaltens auf Grund von Persönlichkeitsmerkmalen zu finden, wurden bereits mit Gründung der wissenschaftlichen Medizin durch Hippokrates im 5. Jh. v. Chr. unternommen.[1] Immanuel Kant[2] widmete sich in seiner 1798 erschienenen „Anthropologie“ der auf Hippokrates zurückgehenden Einteilung der menschlichen Persönlichkeit in vier Kategorien, d.h. in „phlegmatisch“, „sanguinisch“, „melancholisch“ und „cholerisch“.[3] Ansätze dieser Lehre wurden von Caesare Lombroso[4] in seinen Arbeiten zum delinquente nato wieder aufgenommen.[5] Lombroso wuchs im Zeitalter des Darwinismus auf und war überzeugt von der Lehre des „geborenen Verbrechers“, d.h. er glaubte daran, dass – anders als in der klassischen Physiognomik – neben biologischen Merkmalen auch psychische und soziale Eigenschaften eines Menschen vorherbestimmten, ob jemand mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten würde oder nicht.[6] Beeindruckt von der erklärenden Kraft der exakten Naturwissenschaften ging Lombroso grundsätzlich von einer organischen Ursache delinquenten Verhaltens aus. Durch vergleichende anthropometrische Untersuchungen von Gefängnisinsassen, Geisteskranken und Gruppen der Normalbevölkerung (z.B. Soldaten) glaubte Lombroso die Andersartigkeit von Verbrechern nachweisen zu können. Damit bemühte er sich um einen erfahrungswissenschaftlichen Zugang zur Kriminalität, der sich von der spekulativen Betrachtung der Delinquenz der vorausgehenden Epoche deutlich unterschied. Lombrosos Forschungsmethoden und deterministische Aussagen sahen sich jedoch schon zu seiner Zeit erheblicher Kritik[7] ausgesetzt. 1921 ordnete sodann der deutsche Psychiater Ernst Kretschmer[8] in seiner bekannten Konstitutionsbiologie bestimmte Charaktereigenschaften und Tendenzen zur Begehung spezifischer Delikte den vier von ihm definierten Körperbautypen (Pykniker, Leptosome, Athletiker und Dysplastiker) zu. Unter „Konstitutionen“ verstand er die Gesamtheit der vererbbaren Eigenschaften eines Menschen, die sich in der körperlichen und seelischen Verfassung ausdrücken. Das Zusammenspiel von Körperbau, Temperament und psychischem Zustand fasste Kretschmer in Idealtypen zusammen, welchen er sodann besondere Dispositionen für bestimmte Kriminalitätsformen zuschrieb.[9] Anhänger modernerer biologischer Persönlichkeitstheorien[10] und der „Neurobiologie der Gewalt“[11] vertraten Teile dieses Gedankengutes in modifizierter Form bis weit in das 20. Jahrhundert hinein.[12]
Parallel zur tendenziell nachlassenden Bedeutung[13] der biologischen Erklärungsmodelle[14] wuchs das Interesse an neuen Möglichkeiten zur Tataufklärung, besonders im Bereich der Tötungsdelikte. Seit den frühen 70er Jahren, als das Phänomen des Serienmordes erstmals in das kollektive Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit Eingang fand, hat insbesondere eine psychologische Methode, das Criminal Profiling, einen wahren Boom erlebt.[15] Unter Criminal Profiling versteht man in der Regel die Zusammenstellung von möglichen Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensauffälligkeiten und Lebenumständen eines unbekannten Täters auf Grund genauer Analyse der Spuren am Tatort sowie weiterer, z.B. viktimologischer Erhebungen.[16] Dass die Arbeit der amerikanischen Profiling-Pioniere einen solch hohen Bekanntheitsgrad erreicht hat, liegt nicht zuletzt an der Unterhaltungsindustrie. Mittels Kinofilmen[17], Zeitungsberichten und Autobiografien von Profilern[18] wurde und wird dem Publikum im Allgemeinen ein bloss oberflächlicher, oft verzerrter und meist überschwänglich positiver Einblick in diesen Themenbereich gewährt. In der Realität stellt die Arbeit der Profiler jedoch keine mystische Hellseherei dar, sondern eine zunehmend wissenschaftliche und institutionalisierte kriminalistisch-psychologische Spurensuche. Die Ausarbeitung dieser wissenschaftlichen Basis für das Criminal Profiling konnte zwar seit den 80er Jahren grosse Fortschritte verzeichnen, was sich u.a. in einer massiven Zunahme auch qualitativ hochstehender Fachpublikationen widerspiegelt. Trotzdem bleibt, wie zu zeigen sein wird[19], die Forschung ein zentrales Anliegen, soll das Täterprofil neben möglicher Fahndungs- in Zukunft auch Prozesstauglichkeit[20] entwickeln, denn besonders die juristische Verwertbarkeit erstellter Täterprofile hat sich als höchst problematisch herausgestellt. Dieser Beitrag bezweckt demnach zunächst, einen Überblick aus kriminalistischer Sicht über die Entwicklung und den Stand der interdisziplinären[21] wissenschaftlichen[22] Täterprofil-Forschung im In- und ausgewählten Ausland zu geben sowie anschliessend die möglichen rechtlichen Implikationen aus strafprozess- bzw. beweisrechtlicher Perspektive rechtsvergleichend zu beleuchten. Auf weitere Fragestellungen, z.B. aus dem Bereich des Verfassungs-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechts,[23] kann hier nicht eingegangen werden.
Das älteste überlieferte Täterprofil stammt von Dr. Thomas Bond, welcher im Jahre 1888 die möglichen Charakteristika des berüchtigten „Jack the Ripper“ in einem Brief an den Leiter der Kriminalpolizei in London skizzierte.[24] In Deutschland wurde das erste Täterprofil 1930 im „Deutschen Kriminalpolizeiblatt“ publiziert.[25] Nach dem 2. Weltkrieg verfassten – wenn überhaupt – zu konkreten Fällen jeweils hinzugezogene Einzelpersonen Täterprofile, dies jedoch noch weitgehend ohne wissenschaftlich gesicherte spezifische bzw. nachvollziehbare Methodik und ohne Institutionalisierung.[26] Criminal Profiling hat aber vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis, insbesondere auch in den USA, eine bereits jahrzehntelange Tradition.[27]
In den 70er Jahren wurde von der amerikanischen Bundespolizei (Federal Bureau of Investigation, FBI) die Behavioral Science Unit (BSU)[28] („Abteilung für Verhaltensforschung“, heute Profiling and Behavioral Assessment Unit[29]) gegründet. Die BSU begann mit der Schaffung einer empirischen Grundlage als Datenbasis für die Erstellung von Täterprofilen. Im Rahmen des Criminal Personality Research Project wurden die dafür interessierenden empirischen Daten durch Gespräche mit 36 verurteilten Gewaltverbrechern (insbesondere Sexual- und Serientätern) in amerikanischen Gefängnissen erhoben und anschliessend systematisiert.[30] Damit wurde zum ersten Mal die Institutionalisierung einer bisher höchstens einzelfallweise betriebenen Forschung vorangetrieben. Der Anstoss zu diesem Projekt kam einerseits daher, dass die Aufklärungsrate von Gewaltverbrechen zuvor seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts in den USA dramatisch abgenommen[31], gleichzeitig die Anzahl der verübten Tötungsdelikte zugenommen[32] und sich ausserdem die Täter-Opfer-Beziehung verändert hatte.[33] Täter, welche dem Opfer fremd waren, traten nun häufiger auf, was sich mithin auch in einer Zunahme von als „motivlos“ klassifizierten Tötungen äusserte.[34] Die Vorgehensweise, mittels Interviews von verurteilten Schwerstkriminellen harte Daten als Ausgangspunkt für die Täterprofilerstellung zu gewinnen, wurde von unabhängiger Seite aber auch kritisiert. Hauptpunkte der Kritik beschlugen die Methodik der Untersuchung, den fraglichen Wahrheitsgehalt der Aussagen[35] sowie die unklare Übertragbarkeit auf andere, z.B. europäische Länder.[36] Von 1984 bis 1991 wurden zur Verstärkung der BSU[37] sodann das National Center of the Analysis of Violent Crime (NCAVC)[38] gegründet[39], das Violent Criminal Apprehension Program (ViCAP) zur Unterstützung und Fahndung nach Serientätern eingerichtet und das Violent Crime Linkage Analysis System (ViCLAS, System zur Analyse von Serienzusammenhängen bei Gewaltdelikten)[40] von der Royal Canadian Mounted Police geschaffen. ViCLAS ist als zusätzliches, wichtiges Hilfsmittel ein in stetiger Expansion begriffenes Datenbanksystem, das auf den Erkenntnissen der Täterprofilerstellung basiert. Es dient vorwiegend dazu, den kriminalistischen Einzelfall bei folgenden Straftaten auf einen Serienverdacht hin zu überprüfen, um damit zur Täteridentifizierung oder zur Feststellung von Tatzusammenhängen beizutragen:[41] (1) Tötungsdelikte, sofern sie nicht persönlich oder familiär motiviert sind und keine besonderen Tatumstände vorliegen; (2) Sexuelle Angriffe mit Gewalt, sofern es sich nicht um Beziehungsdelikte handelt; (3) Ansprechen von Kindern (Eingriffsschwelle: wenn ein Zusammenhang mit einem Verbrechen vermutet wird); (4) Fälle von vermissten Personen, wenn ein Verbrechen nicht ausgeschlossen werden kann (nicht einbezogen wird der Entzug von Kindern durch einen Elternteil). ViCLAS wurde seither in die USA, wo es neben ViCAP allerdings erst in einigen Bundesstaaten betrieben wird, und insbesondere auch nach Europa exportiert.[42] Die Entwicklung seit den späteren 80er Jahren in den USA mündete schlussendlich in die Schaffung der sog. Criminal Investigative Analysis des FBI, wie sie heute – in stetiger Optimierung und Expansion begriffen – praktiziert wird.
Mitte der 80er Jahre führten Wissenschaftler
in England komplexe statistische und
sozialwissenschaftliche Methoden als Grundlage für Modelle zur Erstellung von
Täterprofilen ein.[43] Unter dem Stichwort Investigative
Psychology[44] hat sich seither daraus ein eigener akademischer Forschungszweig,
begründet durch Professor David Canter von der University of Liverpool, entwickelt.[45] Verschiedene Prinzipien prägen die Tätigkeit
der Investigative Psychology Unit
(IPU), beispielsweise die Verwendung wissenschaftlicher Verfahren (wie systematische
empirische Studien oder anerkannte statistische Methoden[46]), kognitiv- oder verhaltenspsychologischer
Grundsätze sowie sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse.[47] Daneben ist die Arbeit der National Crime Faculty in Bramshill
hervorzuheben, welche u.a. ein europäisches Ausbildungszentrum für Kriminalanalysten
und geographic profilers eingerichtet
hat.
In Kontinentaleuropa[48] übernahm Österreich die Pionierrolle, als 1993 der Kriminalpsychologische Dienst (zum österreichischen Innenministerium gehörend) gegründet[49] und 1995 die ViCLAS-Software in Betrieb genommen wurde.[50]
In Deutschland begann Anfang der 80er Jahre das Kriminalistische Institut des Bundeskriminalamts (BKA) in Wiesbaden damit, wissenschaftliche Grundlagen für ein neues Konzept zur Durchführung von Fallanalysen zu erarbeiten. 1984[51] wurde zum ersten Mal in einem deutschen Kriminalfall ein Täterprofil durch das hinzugezogene FBI erstellt.[52] 1993 führte das BKA die erste grosse wissenschaftliche fallanalytische Studie durch,[53] 1996 fand das erste internationale Methodensymposium in Wiesbaden statt[54] und 1998 wurde im BKA die operative Fallanalyse (OFA) eingeführt, welche im Anschluss von allen Landeskriminalämtern Deutschlands übernommen wurde.[55] Ende 1999 führte die deutsche Polizei ViCLAS ein,[56] ausserdem wurde im Jahr 2000 eine Sektion für das geographic profiling eingerichet.[57] Trotz dieser Entwicklungen wurde jedenfalls noch bis vor wenigen Jahren von einzelnen Autoren Bedauern darüber geäussert, dass Deutschland bisher kaum über den Status eines interessierten Beobachters hinausgekommen sei.[58]
In der Schweiz[59] wurden wie in Deutschland vereinzelt bereits in den 80er Jahren Täterprofile nach der Methode des FBI angefertigt[60], d.h. bei ungeklärten Tötungsdelikten wurde bisweilen der internationale Profiling-Service der damaligen Behavioral Science Unit des FBI in Anspruch genommen. Weil das Bedürfnis dazu vorhanden ist,[61] wird seither das Ziel verfolgt, eigenständig Tatortanalysen anfertigen zu können.[62] Grundsätzlich verfolgt die Schweiz, d.h. die einzelnen kriminalanalytischen Fachstellen bei den Kantonspolizeien, einen ganzheitlichen Ansatz, geprägt von der FBI-Methodik der Criminal Investigative Analysis. Dies bedeutet, dass – sofern der jeweilige Einsatzleiter einen oder mehrere Tatortanalytiker aufbietet – Tatortanalyse, Täterprofil und ab 2003[63] die Verwendung von ViCLAS verbunden werden, um den „Verhaltens-Fingerabdruck“ zu ermitteln. Die Kantonspolizei Bern wird die nationale Leitung bzw. den landesweiten Abgleich der von den anderen Kantonen übermittelten ViCLAS-Daten übernehmen,[64] da das Polizeiwesen und die Strafverfolgung kantonale Kompetenzen sind[65] und die zu erfassenden Deliktarten nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.[66] Der Bund (genauer: die Sektion operative Kriminalanalyse des Bundesamts für Polizei) hat immerhin Einsitz in einer Unterarbeitsgruppe der kantonalen Polizeikommandanten.[67] Der Einbezug des Bundes erscheint sinnvoll, handelt es sich doch um ein gesamtschweizerisches Projekt. Die detaillierte Erfassung aller einschlägigen Daten ist unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg von ViCLAS, welcher hierzulande auf Grund der wenigen (nicht einmal zehn) Kriminalanalyse-Spezialisten jedoch gefährdet erscheint.[68] Bisher wurden in der Schweiz im Gegensatz zum Ausland auch kaum proaktive Strategien[69] verwendet.[70] Die Schweiz nimmt nach dem Gesagten unter den Industrienationen einen der hinteren Plätze bezüglich Forschung und Umsetzung neuer kriminalpsychologischer Methoden ein.
Der im deutschen Sprachraum verwendete Begriff ”operative Kriminalanalyse” (Schweiz) bzw. „operative Fallanalyse, OFA“ (Deutschland) bezeichnet grundsätzlich den Teil der gesamten ermittlungstechnischen kriminalistischen Arbeit der Kriminalpolizei (bzw. der entsprechend spezialisierten Einheit der jeweiligen Behörde), welcher darauf abzielt, das Verhalten des Täters zu rekonstruieren.[71] Der Ansatz der „Kriminalanalyse“ ist grundsätzlich weiter als derjenige der „klassischen“ Fallaufklärung: Während Letztere einzig auf die Gewinnung solcher Erkenntnisse ausgerichtet ist, die für die strafrechtliche Überführung und Sanktionierung des Täters erforderlich sind, zielt die „Kriminalanalyse“ auch auf Erkenntnisse für die Täterfahndung oder zur Vorbereitung polizei- oder vernehmungstaktischer Entscheidungen.[72] Inhaltlich besteht die OFA in einem sequentiellen Aufarbeiten von Kriminalfällen: Auf eine Phase der Informationserhebung folgt eine Phase der genauen Rekonstruktion und Strukturierung des Tathergangs, an die sich spezifische kriminalistische Analysen anschliessen. Fallanalysen beschäftigen sich also mit Täterverhalten und Entscheidungen, welche diesem Verhalten vorausgegangen sind. Verhalten ist sinnhaft (Prämisse der sinnstrukturierten Welt), ereignet sich sequentiell (chronologische Reihenfolge) und ist grundsätzlich entscheidungsgeleitet.[73] Somit sind Entscheidungen in der Regel nachvollzieh- und rekonstruierbar und können in eine Bedeutungsstruktur überführt werden, d.h. eine Gesamtschau, welche beschreibt, was den jeweiligen Tatvorgang individuell und möglicherweise einzigartig macht. Besonders Handlungsweisen, welche über das zur Vollendung der Tat Notwendige hinausgehen, oder bei denen Entscheidungen über Handlungsalternativen getroffen wurden, sind von besonderem Interesse.[74] Im Idealfall werden auf diese Weise für die Fallanalyse relevante Teile der Persönlichkeit des Täters sichtbar gemacht.[75] Die Daten, die notwendig sind, um die verhaltenspsychologischen Spuren am Tatort herauszufiltern, werden mittels der klassischen kriminalistischen[76] Arbeit[77] erhoben. Das BKA nennt denn auch als Ziel der operativen Fallanalyse u.a., den einzelnen Kriminalfall aus kriminalistischer und kriminologischer Sicht möglichst weitgehend zu verstehen, um daraus insbesondere Schlüsse für die Aufklärung des Delikts ziehen zu können.[78] Fallanalytische Verfahren haben also (die Polizei) unterstützende und (u.U. den Sachverhalt und neue Ermittlungsansätze) vertiefende Funktion, sie vermögen jedoch keinesfalls die normale kriminalistische Ermittlungsarbeit zu ersetzen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass mittels der Fallanalyse (Betrachtung und Interpretation des festgestellten Täterverhaltens) versucht wird, auf Wahrscheinlichkeiten basierende, weiterführende Aussagen zur Täterpersönlichkeit und Ermittlungsansätze für die auftraggebende Fachstelle zu erarbeiten. Diese können gegebenenfalls bis hin zu einem Täterprofil verfeinert werden,[79] was jedoch nicht zwingende Folge ist.[80]
Die Fallanalyse im engeren Sinn, also das Criminal Profiling,[81] ist nur in geeigneten Fällen als Resultat einer gründlichen OFA möglich. Von Lüpke definiert das Täterprofil als „Zusammenstellung von Merkmalen zu einem mehr oder weniger genauen Bild eines noch unbekannten Täters, der mit Hilfe dieses Bildes ermittelt werden soll.“[82] Canter nennt als Essenz des Profilings die Herstellung systematischer Zusammenhänge „zwischen Charakteristika von Kriminellen und den von ihnen begangenen Taten mit dem Ziel, polizeiliche Ermittlungen zu unterstützen.“[83] Ein Täterprofil kann relativ konkrete Angaben über die generelle Täterpersönlichkeit enthalten;[84] es kann jedoch damit in aller Regel kein individueller Täter ermittelt werden.[85] Ziel ist die Lenkung und Einengung der Ermittlungen auf wenige mögliche Täter. Damit wird eine stärker fokussierte Personenfahndung erreicht hinsichtlich derjenigen Verdächtigen, welche von den Persönlichkeitsmerkmalen her überhaupt für die Tat in Frage kommen. Die Ressourcenallokation der Behörden und die Anzahl der Eingriffe in die persönliche Freiheit der Verdächtigen[86] kann damit, z.B. wenn ein Massengentest oder eine Rasterfahndung[87] zur Diskussion steht,[88] optimiert werden. So genannte Profiler werden in der Praxis – auch in der Schweiz[89] – jedoch immer erst dann eingesetzt, wenn die bisherigen Ermittlungen keine konkreten Tatverdächtigen hervorgebracht haben und alle herkömmlichen kriminalistischen Methoden ausgeschöpft wurden.[90] Bei einer Rasterfahndung kann die (nicht damit gleichzusetzende) Erstellung bzw. Nutzung einer Kriminalanalyse im engeren Sinn entweder vorgelagert der einengenden Definition von Rastermerkmalen und/oder der nachträglichen Überprüfung und Selektion der gewonnenen Daten dienen.
Teilweise werden unter dem Oberbegriff Criminal Profiling verschiedene Unterkategorien gebildet.[91] Crime Scene Profiling bezweckt, das Verhalten möglicher Täter zu verstehen und abzuschätzen. Ausgegangen wird von einem bekannten Tatort und einem konkret rekonstruierten Verhalten. Daraus werden Schlüsse auf die Persönlichkeit des unbekannten Täters gezogen. Ziel dabei ist die Erstellung eines ausführlichen und konkreten Täterprofils. Unter psychological profiling wird das Führen von Interviews und Testen eines bereits bekannten Individuums verstanden, um festzustellen, ob die Persönlichkeit des Befragten den Charakteristika einer vorgängig bestimmten Art von Täter entspricht oder nicht. Auch daraus können sich Anhaltspunkte für die weiteren Ermittlungen ergeben. Das offender profiling geht sodann von der systematischen Sammlung von Fakten aus, um den für ein bestimmtes Delikt typischen Täter empirisch beschreiben zu können. Hier sind jedoch ernste juristische und ethische Bedenken anzubringen, falls z.B. Ethnie, Geschlecht und Alter als „Verbrechens-Schablone“ konstruiert werden sollten.[92] Am Rande dieser drei Erscheinungen kommen schlussendlich die equivocal death analysis[93] sowie neuerdings das dem Täterprofil bei Bedarf nachgelagerte geographic(al) profiling[94] vor, welche hier jedoch nicht eingehender vertieft werden sollen.
Die bestehende Konzept- und Methodenvielfalt, die Interdisziplinarität sowie die Vielgestaltigkeit der zu bearbeitenden Fälle führt dazu, dass in der Praxis mit unterschiedlicher Gewichtung qualitativ-ganzheitliche, quantitativ-empirische, verhaltensorientierte, theoriegeleitete, intuitiv-interpretierende oder pragmatischere Verfahren eingesetzt werden.[95] Welche Vorgehensweise ausgewählt wird, hängt grundsätzlich einerseits davon ab, welcher Deliktstyp vom Sachverhalt vorgegeben ist, und andererseits auch davon, ob ein dynamisches, aktives Tatgeschehen zu beurteilen ist[96] oder ein statisches, abgeschlossenes Delikt vorliegt.[97] Bisher konnte sich keine weltweit gültige und standardisierte Vorgehensweise entwickeln. Gründe für die Uneinheitlichkeit im Vorgehen sind einerseits, dass die Forschung in diesem Gebiet noch relativ jung ist und in vielen Ländern gleichzeitig sowie unkoordiniert betrieben wird, und andererseits, dass teilweise viele verschiedene Wissenschaftszweige kombiniert angewendet werden und hier weder auf eine einheitliche Wissenschafts-Sprache noch eine interdisziplinär standardisierte Forschungsmethodik zurückgegriffen werden kann. Dass die so entstehende Dynamik auf der anderen Seite auch eine fachliche Bereicherung ermöglicht und in eine oft erwünschte, aber selten wirklich umgesetzte fächerübergreifende Zusammenarbeit münden kann, darf hier jedoch auch einmal erwähnt werden.
Cook/Hinman zählen in ihrer Darstellung sechs Aufgaben des Criminal Profilings auf: (1) Fokussierung der Ermittlungen auf Personen mit den wahrscheinlichsten Tätermerkmalen, (2) Hilfestellung bei der Erarbeitung proaktiver Strategien, (3) Vorschläge bezüglich investigativer Strategien, (4) zusätzliche Information für die Prozesstaktik, (5) direkte Interventionen bei noch aktiven Straftaten, (6) Prävention von Gewaltverbrechen.[98] Ursprünglich dienten die ersten Täterprofile der US-amerikanischen Bundespolizei FBI der Suche nach unbekannten Tätern im Bereich sexuell motivierter Gewaltdelikte und Tötungsdelikte im Allgemeinen – entweder um eine lange Liste Verdächtiger einzugrenzen oder neue Ermittlungsansätze zu eröffnen. Später führte die Idee, das Verhalten von Tätern und den psychosozialen Kontext von Verbrechen als Informationsquelle zu nutzen, dazu, dass Täterprofile nun auch in den Bereichen Bombenattentat, Brandstiftungen, Geiselnahmen, Entführungen, Erpressungen, Vergiftungen von Produkten in Warenhäusern, Einbruchsdelikte, Vandalismus u.a. eingesetzt werden.[99] Ein weiterer Anwendungsbereich ist das cold case management: Ein bisher ungeklärter und/oder weit zurückliegender Fall wird wieder aufgerollt in der Hoffnung, mittels des Täterprofils einen neuen Ermittlungsansatz zu gewinnen. Gefährlichkeits- und Gefährdungseinstufungen zählen ebenfalls zu den Einsatzgebieten, z.B. die Einschätzung des Gewaltpotentials von Entführern, Stalkern[100], sexuell motivierten Gewalttätern etc. Solche Hinweise können auch für die Vorbereitung und Durchführung von Gerichtsverfahren nützlich sein. Ein wichtiger Einsatzort ist zudem die Tatserienanalyse: Hiermit soll die Frage beantwortet werden können, ob mehrere Delikte demselben Täter zuzuschreiben sind oder ob mehrere verschiedene Täter dafür in Frage kommen. Dabei spielt die Identifikation spezifischer Tatmuster eine grosse Rolle.[101] Schlussendlich ist die proaktive Strategie zu erwähnen: Durch gezielte Veröffentlichung von gewonnenen Informationen, z.B. in Massenmedien, soll der Täter von unerwünschten Tätigkeiten abgehalten oder zu gewünschten Handlungen animiert werden.[102] Konnte der Täter gefasst werden, wird in der Praxis das Täterprofil unter Umständen für die Erstellung einer Vernehmungsstrategie[103] verwendet. Diese Einsatzmöglichkeiten finden sich bei beiden organisierten Hauptströmungen der Täterprofilforschungsliteratur, [104] dem praxisgeleiteten FBI-Modell (Criminal Investigative Analysis), welches grundsätzlich auch in der Schweiz angewendet wird, sowie dem statistisch-psychologischen Täterprofil nach Canter, [105] welches hier nicht eingehender vertieft wird.
International werden mehrfache Tötungsdelikte bzw. Morde[106] allgemein in die drei grossen Gruppen[107] mass murderers (Massenmörder)[108], spree murderers (Amokläufer)[109] und serial murderers (Serienmörder)[110] eingeteilt. Diese Klassifizierung spielt eine zentrale Rolle für das Profiling, weil daraus bereits erste konkrete Anhaltspunkte für die Täterprofilerstellung gewonnen werden können. Die häufigste Zielgruppe der Analytikerinnen und Analytiker ist jene der Serientäter, insbesondere Sexual-[111] und Tötungsdelikte[112] betreffend, da hier wiederholt Tatortspuren untersucht und verglichen werden können sowie u.U. die Verhütung möglicher zukünftiger Verbrechen desselben Täters noch gelingen kann. Egger[113] schlägt in seiner Serienmörder-Definition sechs typische Merkmale vor: (1) mindestens zwei Tötungen (Repetition), (2) keine vorbestehende Beziehung zwischen Täter und Opfer, (3) die zu verschiedenen Zeitpunkten verübten Morde haben jeweils keinen direkten Zusammenhang mit der vorangehenden oder nachfolgenden Tat, (4) die Morde finden meist an verschiedenen Orten statt, (5) das Motiv zur Tat besteht in der Regel nicht in Gewinnstrebigkeit, sondern sie wird aus einem Zwang heraus verübt oder zur Befriedigung von Bedürfnissen, welche sich aus (oft sadistischen) Fantasien[114] des Täters speisen, (6) spätere Opfer haben Gemeinsamkeiten mit den früheren Opfern. Serientäter sind im Allgemeinen Einzeltäter, männlich, von weisser Hautfarbe und zwischen 20 und 35 Jahre alt.[115] Überdies existieren einige auch für das Profiling interessante Serientäter-Typologien (z.B. für Vergewaltiger oder Mörder) in der Literatur, woraus sich weitere Hinweise für das Täterprofil ableiten lassen.[116] Es sei hierfür auf die einschlägige Literatur verwiesen.[117] Die Erstellung von Täterprofilen stösst damit einerseits bei Deliktsformen an ihre Grenzen, welche wenig individuellen Handlungsspielraum belassen, und andererseits auch, wo im konkreten Fall das Täterverhalten kaum spezifisch sichtbar wird und somit keine Rückschlüsse auf Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensauffälligkeiten zulässt.
Der Tatort reflektiert die Persönlichkeit des Täters (1): Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass für eine Person die Wahl ihrer getroffenen Entscheidungen charakteristisch und damit aussagekräftig ist (behavior reflects personality[121]). Damit können mittels vorstellbaren Handlungsalternativen die „Entscheidungsbäume“ eines Täters rekonstruiert und psychologisch bewertet werden. Vorausgesetzt wird damit natürlich gleichzeitig, dass die Täterpersönlichkeit relativ stabil bleibt.[122] Sodann (2) wird differenziert zwischen dem Verhalten, welches notwendig ist, um das unmittelbare Ziel einer Tat zu erreichen (sog. modus operandi), und dem Verhalten, welches dafür nicht zwingend notwendig ist (signature, Handschrift oder bedürfnisorientierte Verhaltensseite).[123] Letztere Kategorie umfasst die individualisierenden Merkmale des Täterverhaltens und ist daher besonders interessant. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der modus operandi veränderlich ist (z.B. Dazulernen und Erfahrung resultieren in effizienterer Methode), der signature-Aspekt jedoch immer gleich bleibt, da er den wahren Beweggrund der Tat repräsentiert (z.B. Ausleben einer bestimmten Fantasie-Vorstellung). Ausserdem (3) wird – jedenfalls bei der hier primär interessierenden Methode des FBI – zwischen kontrolliertem (organized nonsocial offender), unkontrolliertem (disorganized asocial offender) und gemischtem (mixed)[124] Täterverhalten unterschieden.[125] Auch diese Differenzierung bewirkt eine Verfeinerung des Täterprofils.[126] Jedoch muss stets beachtet werden, dass ein Täter einen Tatort auch bewusst verändern (sog. Staging) und die Ermittler in die Irre führen kann – entweder um von sich selbst als Täter abzulenken oder aus Reue darüber, die Tat verübt zu haben.[127]
Die Erstellung eines psychologischen
Täterprofils umfasst in der Regel sechs unterschiedliche Phasen.[128] Die erste Stufe besteht im Profiling
Input. Hier
geht es darum, alle erhältlichen Informationen über das Verbrechen zusammenzutragen
(physische Beweismittel, Autopsieberichte, Bilder, aufwändige viktimologische
Erhebungen etc.), jedoch sollen dem Profiler noch keine Angaben über bereits
verdächtigte Individuen übermittelt werden, damit kein Vorurteil oder keine
Beeinflussung entstehen kann. Sind am Tatort die Spuren von den Ermittlern verändert
oder zerstört worden, lässt sich das Vorgehen des Täters nicht mehr
nachvollziehen und es wird unmöglich, ein Profil zu erstellen. Die Einzelheiten
der einschlägigen Delikte werden mit dem ViCLAS-Fragebogen (wo vorhanden)
erfasst und in die zentrale Datenbank einespeist, wo sie mit anderen Fällen verglichen
werden können. Sodann folgt Stufe zwei: der Entscheidungsprozess. Die erhobenen Daten werden systematisch
analysiert (z.B. Art des Verbrechens, mögliches Motiv, ob ein hohes Risiko
eingegangen wurde, Ablauf des Tathergangs, Ort des Verbrechens, Transport des
Opfers etc.). Stufe drei besteht in der Rekonstruktion des
Tatablaufs. Die Interaktion von Täter und Opfer wird analysiert, die
Dynamik des Tatgeschehens nachvollzogen. Anhand der Spuren und des
rekonstruierten Tatablaufs kann entschieden werden, ob es sich um einen organisierten (systematischen), um einen
unorganisierten (chaotischen) oder
einen gemischten Tätertypus handelt.
Diese Klassifizierung impliziert bestimmte Annahmen bezüglich der Täterpersönlichkeit.
Beispielsweise wird organisierten Tätern eine höhere Intelligenz, eine
detaillierte Planung, mögliches Verändern der (in der Regel spärlichen) Spuren
(Staging) etc. zugeschrieben.[129] Sodann folgt die Erstellung des Täterprofils (Stufe
vier). Nun wird das Täterprofil entworfen, die erarbeiteten Hypothesen
werden formuliert. Typische Angaben
sind: Verhalten vor, während und nach der Tat, demographische, biographische
und physische Merkmale wie Rasse, Geschlecht und Alter, Zivilstand, Ausbildung,
IQ, Wohn- und Arbeitssituation, Lebensstandard, Militär, Mobilität, Sozialverhalten,
Vorstrafenregister, psychologische Charakteristik, Behinderungen u.a. Stufe fünf beinhaltet u.U. weitere Ermittlungen. Die Kriminalanalytikerin
präsentiert ihre Ergebnisse dem Team von Ermittlern, z.B. einer Sonderkommission.
Die ermittelnden Behörden wenden die Erkenntnisse aus dem Täterprofil in ihren
Nachforschungen an, es können oft auch Anregungen zum Vorgehen bei der Festnahme
einfliessen. Hier finden u.U. auch Rückmeldungen statt, welche zur
Überarbeitung des Profils führen können. Erhofftes Ergebnis ist die Verhaftung des richtig identifizierten
Täters (Stufe 6). Im Idealfall hat
das Täterprofil die Ermittlungen in die richtige Richtung gelenkt und eventuell
sogar durch eine dem Täter angepasste Vernehmungsstrategie ein (freiwilliges!)
Geständnis bewirkt, wodurch der Täter überführt werden konnte.[130] Es dauert jedoch oft längere Zeit, bis eine
Verhaftung erfolgen kann, weil der Kriminalanalytiker meist schwere, nicht
einfach zu klärende Delikte bearbeiten muss. Schlussendlich kann und soll dann
die Einschätzung der Validität des
Täterprofils überprüft werden: Wieviele Punkte stellten sich als korrekt
heraus? Der Zuwachs an Erfahrung kommt somit zukünftigen Fällen zugute.
Im Gefolge der immer häufigeren Verwendung von
Täterprofilen bei Gewaltverbrechen und Sexualdelikte betreffenden Ermittlungen
werden sich möglicherweise zukünftig auch die schweizerischen Gerichte wie
schon jene im Ausland mit so beschafften Hinweisen oder mit entsprechenden
Aussagen von Sachverständigen zu beschäftigen haben. Auf Fragen wie „Kann das
Täterprofil als Beweis im Strafprozess verwendet werden?“ sowie „Welche
Probleme stellten sich bei den im Ausland ergangenen Entscheiden?“ wird im
Folgenden einzugehen sein.
In den USA werden Täterprofile in der Regel in Form der Aussage bzw. des Gutachtens eines Sachverständigen in ein Gerichtsverfahren eingebracht.[131] Die berühmte Entscheidung Frye v. United States (1923)[132] hat die Anforderungen für Sachverständigengutachten allgemein festgelegt. Insbesondere ist ein Beweismittel, welches auf einer sich in der Entwicklung befindlichen neuen Art von Wissenschaftsgebiet basiert, nicht zuzulassen, bis die entsprechende „scientific community“ dieses als aussagekräftig und zuverlässig akzeptiert hat: [133]
„When
the question involved does not lie within the range of common experience or
common knowledge, but requires special experience or special knowledge, then
the opinions of witnesses skilled in that particular science, art, or trade to
which the question relates are admissible in evidence. ... Just when a scientific principle or discovery crosses the line between
the experimental and demonstrable stages is difficult to define. Somewhere
in this twilight zone the evidential force of the principle must be recognized,
and while courts will go a long way in admitting expert testimony deduced from
a well-recognized scientific principle or discovery, the thing from which the deduction is made must be sufficiently
established to have gained general
acceptance in the particular field in
which it belongs.”
1993 wurden in Daubert v. Merrell Dow Pharmaceuticals, Inc.[134] erneut die Voraussetzungen für die Zulassung von wissenschaftlichen Expertenmeinungen[135] thematisiert und auch konkretisiert. Der zweiteilige Test betreffend die Zulassung von wissenschaftlichen Expertenaussagen besteht aus (1) der Frage, ob die Expertin wissenschaftliche Aussagen vorbringen kann, welche (2) dem Gericht dienlich sein können, die zu beweisenden Tatsachen zu verstehen und zu belegen. Die Beweise müssen sich auf rechtsrelevante Tatsachen beziehen, d.h. sie müssen den zu beurteilenden Sachverhalt betreffen und eine wissenschaftliche Verbindung zu den fraglichen Tatsachen aufweisen. Das Gericht verlangte somit zusammengefasst, dass der Beweis basiert auf „a reliable foundation and is relevant to the task at hand“.[136] Bezogen auf die Einbringung eines Profiling-Experten bzw. -gutachtens bedeutet dies, dass – um als Beweismittel zu gelten – ein Täterprofil als „wissenschaftliche Aussage“ durchgehen muss und rechtsrelevante Tatsachen damit nachgewiesen werden können. Schon seit längerem ist aber zum einen umstritten, ob Criminal Profiling eher eine Kunst (art) oder eine Wissenschaft (science) darstellt.[137] Zum anderen ist fraglich, ob eine allgemeine Umschreibung, selbst wenn sie zu hundert Prozent auf den Angeklagten zutrifft (oder nicht zutrifft), immerhin indirekt beweisen kann, dass er der Täter ist (oder nicht sein kann). Auf Grund der relativen Abstraktheit eines Täterprofils kann in der Regel nämlich nur gesagt werden, dass der Angeklagte der Täter sein (oder nicht sein) kann, jedoch nicht, ob er es sein muss, d.h. der einzige Mensch ist, auf den diese Merkmale zutreffen. Ein Täterprofil kann daher höchstens zusätzlich zu anderen Beweisen eine vorhandene Hypothese bestärken oder abschwächen, nicht eigenständig die Tatbegehung nachweisen. Bisher hat denn auch jedes Mal (soweit ersichtlich), wenn eine untere Gerichtsinstanz die Zulassung eines entsprechenden Gutachtens oder Sachverständigen verfügt hat, die angerufene nächsthöhere Instanz diese Entscheidung missbilligt und dieses Beweismittel abgelehnt.[138] Dennoch finden sich vereinzelt Stimmen in der Lehre, welche für die Zulassung von Täterprofilen als „permissible character evidence“ und „credible basis for expert testimony“ argumentieren.[139]
Bislang
sind in England zwei Entscheidungen ergangen, welche sich explizit mit Criminal Profiling befassen: R v Colin Stagg[140] (1994) sowie R v Gilfoyle[141] (2000). Die Einbringung eines Täterprofils[142] als Beweismittel wurde in beiden Fällen
verworfen.[143] In R v Colin Stagg zog Mr
Justice Ognall in Erwägung:
„The
notion that a psychological profile is in any circumstances admissible in proof
of identity is to my mind redolent with considerable danger: first because of the rule against
evidence going solely to propensity; second
because the suggested analogy between this case and the authorities on
so-called similar fact evidence is prima facie highly questionable, and third because of the question of whether
this is truly described as expert evidence at all.“[144]
Hier handelte es sich um eine Entscheidung eines Crown Court, nicht eines Court of Appeal, die präjudizielle Bindung ist damit schwächer.[145] Aussagen zum Inhalt des Täterprofils waren teilweise ausserdem blosse obiter dicta.[146] Daher sollte die Bedeutung von R v Stagg für zukünftige Fälle nicht überschätzt werden.[147] In R v Gilfoyle wird dem Criminal Profiling aber ebenfalls die Beweiskraft abgesprochen.[148] Das von Professor Canter als Experten angebotene Beweismaterial wurde mit folgender Begründung abgelehnt:[149]
„In
our judgment, although Canter is clearly an expert in his field, the evidence
... was not expert evidence of a kind
properly to be placed before the court for a number of reasons. First, although
this alone would not necessarily be fatal to the admissibility of his evidence,
he had never previously embarked on the task which he set himself in this case.
Secondly, his reports identify no
criteria by reference to which the court could test the quality of his opinions...
there is no substantial body of academic
writing approving his methodology...”.
Das
Gericht fasst die Rechtslage sodann wie folgt zusammen:
„The use of psychological profiling as an aid to police investigation is one
thing, but its use as a means of proof in
court is another ... the present
academic status of psychological autopsies is not, in our judgment, such
as to permit them to be admitted as a basis for expert opinion before a jury.“[150]
Grundsätzlich
problematisch wird ebenso – wie in den USA – bei einem Täterprofil angesehen,
dass es zu wenig auf rechtsrelevante, individuelle Tatsachen eingeht, da es
eher einen Persönlichkeitstypus als ein einzelnes Individuum beschreibt. Mair[151] drückt dies so aus:
„The requirements for investigation and proof
are very different. The use of offender profiling can be compared with the use
of screening techniques in medicine. Here the tests required for diagnosis must
be far more rigorous than the tests for screening: a doctor does not rely on an
abnormal mass X-ray to make an individual diagnosis of tuberculosis. The same distinction should apply between
information that directs an investigation and information that proves guilt.
The success of offender profiling as an
investigative tool depends first on its sensitivity
in identifying the characteristics of
anyone capable of committing the crime in question. If people without these
characteristics could also commit this crime, then use of the profile will
focus the search for suspects too narrowly so that possible culprits will be
missed. Also the initial scan will inevitably, as in preventive medicine,
include many false positives. However, if
profiling is to be used to determine guilt, specificity becomes more important than sensitivity. The profile must identify factors that are
specific to those who commit the type of crime in question and are not shared by the rest of the
population.“ [152]
Damit
werden in England Täterprofile und die Aussagen von Profilern (selbst wenn es
sich um Psychologieprofessoren wie z.B. Canter
handelt) nicht als Beweismittel im Strafprozess zugelassen. Allerdings scheint der Court of Appeal
(Criminal Division) ein Türchen offen zu lassen, indem er präzisiert: „... the present academic status... is not...
such as to permit them to be admitted as a basis for expert opinion...“.[153] Das Konzept wird damit als zwar unreif, aber wohl nicht als grundsätzlich abzulehnen eingeschätzt.[154]
Bis anhin wurde in Australien – soweit ersichtlich – ebenfalls noch nie ein Gutachten von einem Sachverständigen zum Thema Criminal Profiling in einem Gerichtsverfahren zugelassen. Dies insbesondere, weil das Profiling in den Augen der Gerichte nicht als area of expertise gilt.[155]
In Deutschland wächst das Bewusstsein, dass Profiling und – weiter gefasst – operative Fallanalyse nicht bloss strafprozessual uninteressante Spezialformen polizeilicher Ermittlungsarbeit sind, sondern auch in den Gerichtssälen immer häufiger eine Rolle spielen könnten. Als Illustration mag der Fall Roland K.[156] dienen.[157] K. war mittels eines Fingerabdruck-Identifizierungssystems wegen einer Serie von Prostituiertenvergewaltigungen festgenommen worden, die er dann auch zugab. Die Ermittlungsbehörden legten ihm aber überdies die Ermordung einer weiteren Prostituierten zur Last, was K. jedoch bestritt. Die Beweislage im separaten[158] Gerichtsverfahren war dürftig, es standen weder dem Täter sicher zuzuordnende Spuren noch Zeugenaussagen noch andere Beweismittel zur Verfügung. Zur Überführung des zur Tatzeit noch nicht 21-Jährigen zog die Jugendkammer eine Vielzahl von Indizien heran, darunter ein Gutachten des vom Landgericht als Sachverständigen angehörten Kriminalpsychologen M.[159] aus Wien. Dieser klassifizierte K. gemäss dem FBI-Modell als anger retaliatory rapist[160] und die Tat als mixed sexual homicide,[161] was auf den Angeklagten zutraf. Hier handelte es sich nicht etwa um einen Zirkelschluss, da ein Profil auf Grund der kriminalistischen Vorarbeit ohne Kenntnis des allenfalls bereits individualisierten Tatverdächtigen erstellt wurde. Die Jugendkammer folgte diesen Ausführungen und verurteilte K. auf Grund der gesamten Indizienlage 1997 zu der nach Jugendstrafrecht schwersten Strafe von zehn Jahren Jugendstrafe.[162] Die von K. eingelegte Revision, womit er u.a. die angeblich mangelnde Sachkunde des Sachverständigen M. rügte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) als „offensichtlich unbegründet“ verworfen.[163] Damit war die Chance für eine höchstrichterliche Klärung der offenen Frage nach den wissenschaftlichen Mindeststandards einer forensisch verwendbaren Fallanalyse vorerst vertan. Inhaltlich war dies jedoch im konkreten Fall vertretbar, weil die Ergebnisse des Täterprofils im Einklang mit einer Vielzahl weiterer Indizien standen; selbst bei einem fehlerhaften Profil hätte die Verurteilung nicht allein darauf kausal beruht.[164]
In diesem Fall wurden somit das hinter der Kriminalanalyse bzw. Täterprofilerstellung stehende theoretische Gedankengebäude, die verschiedenen Methoden und die ihnen zugrunde liegenden Lehr- und Erfahrungssätze als kriminalwissenschaftliches Spezialwissen in den Strafprozess eingebracht, um dem Gericht neue Erkenntnismöglichkeiten zu erschliessen.[165] Grundsätzlich entscheidet das Gericht selbst, ob es für die Auswertung der ihm vorliegenden Tatsachen einen Sachverständigen[166] beiziehen möchte oder nicht; dieser teilt dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze (Ergebnisse seiner Wissenschaft) mit, stellt Tatsachen fest, die nur auf Grund „besonderer Sachkunde wahrgenommen oder erschöpfend verstanden und beurteilt werden können“,[167] und zieht aus solchen Tatsachen nach wissenschaftlichen Regeln Schlussfolgerungen. Der BGH hat im Jahr 1952 entschieden, dass die Zuziehung eines Sachverständigen dort nicht geboten sei, wo nach der ganzen Sachlage die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis des Richters allein ausreichten, um die Wahrheit zu ergründen. Später hat der BGH präzisiert, dass sich der Richter jedoch bereits dann nicht mehr mit seiner Sachkunde begnügen darf, wenn er diesbezüglich auch nur geringe Zweifel hat; in Grenzfällen solle er sich für die Zuziehung eines Experten entscheiden.[168] Sofern sich das Ergebnis der Beurteilung des Falls durch einen Fallanalytiker aus den Akten ergibt und entscheidungsrelevant ist, kann das Gericht wie im Fall K. auch einen Kriminalanalysten beiziehen.[169] Fraglich ist sodann, welche besondere Sachkunde der Fallanalytiker im Bereich der Indizienbeurteilung besitzen muss. Die Anforderungen an den Profiler werden unterschiedlich umschrieben;[170] grundsätzlich sollten eine spezialisierte, höhere Ausbildung sowie mehrjährige Praxiserfahrung nachgewiesen werden können. Jedoch nützen die besten persönlichen Voraussetzungen nichts, wenn die Wissenschaft nicht ausgereift ist. Auf diese Unterscheidung wird in R v Gilfoyle[171] grossen Wert gelegt. Trotzdem schloss sich die Jugendstrafkammer im Fall Roland K., ohne die Wissenschaftlichkeit der fallanalytischen Methoden, insbesondere die allgemeine Gültigkeit der diesen zugrunde liegenden Lehr- und Erfahrungssätze, zu hinterfragen (vgl. demgegenüber nur die Entscheidungen aus dem angloamerikanischen Rechtskreis!), nach blossen Erhebungen über Qualifikation und Erfahrung des Sachverständigen dem Ergebnis des Gutachtens von M. an:
„Die Kammer hat auch vom Inhalt und Ergebnis der Ausführungen des Sachverständigen M. her keine Zweifel an der Richtigkeit seiner – unter dem Vorbehalt der Wahrscheinlichkeit gezogenen – wissenschaftlichen Schlussfolgerung. Insbesondere erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang bemerkenswert, dass der Sachverständige M. ... allein auf Grund der Zeugenaussagen der Tatopfer auf eben jenes Tatmotiv des Täters geschlossen hat, das der Angeklagte bezüglich der drei von ihm eingeräumten Überfälle auf Prostituierte für sich in Anspruch genommen hat. Die Kammer sieht insoweit die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen M. auch durch die Einlassung des Angeklagten als bestätigt.“[172]
Dass in casu dem Gutachten des Sachverständigen praktisch vollumfänglich gefolgt wurde, lässt sich sicherlich (auch) mit der festgestellten Übereinstimmung der Täteraussagen mit dem Inhalt der Expertise sowie der inzwischen in Fachkreisen anerkannten führenden fachlichen Stellung des Fallanalytikers M. erklären. Mit der zu erwartenden zunehmenden Häufigkeit der Einbringung von Fallanalysen in den Strafprozess sollte jedoch eine gründliche(re) Auseinandersetzung mit den Fragen nach der Wissenschaftlichkeit, Validität und Zuverlässigkeit der Methode an sich (vgl. z.B. den englischen Entscheid R v Gilfoyle[173]) sowie der Abgrenzung der Sachkunde von jener der kriminalanalytischen Spezialisten und klassischen Kriminalisten stattfinden. Die Verteidigung im Fall Roland K. hatte denn auch geltend gemacht, dass die Sachkunde des Gutachters fraglich sei und es sich dabei ausserdem nicht um eine Wissenschaft, die Grundlage einer Expertise sein müsse, handle. Die Fundierung des Gutachtens entspreche eher dem Niveau der Parapsychologie oder der Astrologie.[174] Damit ist sie jedoch in casu nicht durchgedrungen.
Ebenfalls kurz zu thematisieren sind die Ablehnungsgründe bezüglich eines Sachverständigen, welche dieselben sind, welche auch zur Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts berechtigen.[175] Dafür wird das Vorliegen eines Grundes[176] verlangt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.[177] Beispielsweise ist als Sachverständiger ausgeschlossen, wer selbst als Polizist/Ermittler in derselben Sache tätig geworden ist.[178] Der „forensische“ Fallanalytiker sollte demnach seine Tätigkeit erkennbar getrennt von dem der staatsanwaltlichen Leitungsbefugnis unterworfenen Ermittlungsbereich ausüben.[179] – Ohne die Berücksichtigung von strafprozessualen Anforderungen bei der Erforschung und Anwendung fallanalytischer Methoden werden auch in Zukunft die Möglichkeiten dieses relativ jungen Instrumentariums für die gerichtliche Überführung oder auch zur Verteidigung[180] des Angeklagten grösstenteils ungenutzt bleiben müssen.
Dass die Erstellung von Kriminalanalysen bzw. Täterprofilen zulässig ist, ergibt sich schon aus dem Aufgabenbereich der Polizei.[181] Auch für die Vornahme erkennungsdienstlicher Massnahmen,[182] welche konkret bezeichnete Individuen betreffen, ist eine gesetzliche Grundlage vorhanden.[183] Daher müssen auch die Kriminalanalyse und die ev. nachfolgende Täterprofilerstellung zulässig sein, da es sich dabei nicht einmal um auf ein bestimmtes Individuum bezogene Massnahmen handelt. Sobald jedoch individuelle Tatverdächtige (mit oder ohne Hilfe eines Täterprofils) ermittelt wurden, stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und Dritten zu Fahndungs- und Identifizierungszwecken gezeigt werden dürfen.[184]
In der Schweiz wurde bisher noch nie darüber entschieden, ob ein Täterprofil als Gutachten bzw. eine Kriminalanalytikerin als Sachverständige zum Beweis zugelassen werden könnte. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass solche Entscheidungen in Zukunft auch hierzulande ergehen könnten.[185] Ein psychologisches Täterprofil kann beweisrechtlich[186] wohl auch in der Schweiz am ehesten unter die Sachverständigengutachten subsumiert werden.[187] Damit entfällt grundsätzlich die Problematik der Einordnung des Täterprofils in das (in der Lehre umstrittene) System des numerus clausus der Beweismittel in den schweizerischen Strafprozessordnungen.[188] Gutachter[189] kann sein, wer auf Grund seines Sachverstands und seiner Unabhängigkeit[190] von Amtes wegen dazu bestellt wird,[191] dem Gericht Erläuterungen über eine fachspezifische Fragestellung (z.B. der Psychiatrie/Psychologie, Medizin oder Technik) in Bezug auf entscheidungsrelevante Tatsachen zu erstatten.[192] Auf Grund der grossen Fortschritte im Bereich der Kriminaltechnik und -analyse kommt der Expertin in diesem Bereich eine entscheidende Bedeutung zu. Neuste Errungenschaften sind z.B. das DNA-Fingerprinting[193] oder „die Ermittlung des Täters auf Grund des modus operandi“,[194] worunter auch ein Täterprofil fallen kann. Das Täterprofil stellt sodann einen indirekten Beweis dar (im Gegensatz zum direkten Beweis, welcher unmittelbar die Haupttatsache, die Verübung der Straftat, beweist[195]), also ein sog. Anzeichen oder Indiz.[196] Dieses kann einen für die Beweisführung (von Ankläger wie auch Verteidiger) bedeutsamen Schluss erlauben bzw. als Teil einer Indizienkette dienen.[197] Der Beweiswert von Indizien ist dabei variabel; oft tragen mehrere Indizien zu einer höheren Wahrscheinlichkeit bei. Trotzdem oder gerade deshalb sind Indizien sorgfältig und kritisch zu würdigen.[198] – In der Praxis könnte im vorliegenden Zusammenhang fraglich sein, ob ein mit im konkreten Fall vorgängig angestellten Ermittlungen befasster Polizeibeamter bzw. Kriminalanalytiker im nachfolgenden Verfahren als Sachverständiger aussagen darf. Dies ist wegen der Forderung nach Unabhängigkeit auf Grund seiner Vorbefasstheit zu verneinen. Es müsste demnach beispielsweise als Ausweg ein auswärtiger Kriminalanalytiker als Gutachter berufen werden.[199]
Für unser Rechtssystem haben inhaltlich prinzipiell dieselben Vorbehalte wie im angloamerikanischen Rechtskreis bezüglich der juristischen Verwertbarkeit der Profiling-Methoden bzw. -Ergebnisse sowie – davon abhängig – der Sachkunde der Kriminalanalysten zu gelten. Auch für die Schweiz wird demnach davon auszugehen sein, dass auf Grund des hiesigen aktuellen Stands der Täterprofilforschung und -anwendung ein Gutachten als Teil einer Indizienkette, wie es im deutschen Fall Roland K. zugelassen wurde, auf Grund mangelnder Wissenschaftlichkeit nicht als indirekter Beweis akzeptiert würde. Weil überdies das Täterprofil nicht einen bestimmten Täter identifizieren, sondern (bloss) generelle Merkmale liefern kann, welche zwar auf den Verdächtigen, jedoch möglicherweise auch auf zahlreiche weitere Personen zutreffen können, ist jedenfalls kein fallentscheidender Erkenntnisgewinn daraus zu ziehen.[200] Aus Täter- bzw. Verdächtigtenperspektive würden sonst wohl zu Recht ernsthafte Bedenken laut, in Lombrosos Zeiten zurückzufallen.
Criminal Profiling stellt zwar einerseits aus der Sicht der Kriminalanalystin eine hilfreiche Ergänzung (wenn auch keine Wunderwaffe) im System der kriminalistischen Methoden zur Eingrenzung möglicher Täter dar. Die Ergebnisse wurden jedoch andererseits vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis als indirekte Beweise im Strafprozess zu Recht abgelehnt. Hier wird nach dem Gesagten mit dem englischen Court of Appeal[201] die Ansicht vertreten, dass sich das Täterprofil bzw. die Sachkunde der Profiler als Beweismittel im Strafprozess bisher als zu wenig wissenschaftlich bzw. zu spekulativ und abstrakt erwiesen hat. Daher kann und darf die Einbringung eines Täterprofils, sei es für den Standpunkt von Anklage oder Verteidigung, den Anforderungen an den Beweis, selbst als Indiz bzw. Gegenindiz, nicht genügen.[202] Dies mag sich möglicherweise in Zukunft ändern, sofern die Datenbanken und die Erfahrung im Umgang mit ihnen gewachsen sein werden sowie die wissenschaftliche Forschung bezüglich der Methodik und insbesondere deren Validierung signifikante Fortschritte erzielt haben wird.
Die Erstellung von psychologischen Täterprofilen ist eine
neuere Ermittlungsmethode, welche nützliche Hinweise auf die möglichen
Persönlichkeitsmerkmale, Verhaltensauffälligkeiten und Lebensumstände der
Täterschaft liefern kann. In den letzten 20 Jahren haben Forscher verschiedener
Disziplinen weltweit begonnen, die wissenschaftliche Basis dafür zu entwickeln und
somit die Professionalisierung des Criminal
Profilings voranzutreiben (1. Teil). Im Gefolge der immer häufigeren
Anfertigung von Täterprofilen sind insbesondere im angloamerikanischen
Rechtskreis bereits einige Entscheide betreffend die juristische Verwertbarkeit
von Täterprofilen als Indizienbeweise im Strafprozess ergangen. Daher werden
die strafprozess- bzw. beweisrechtlichen Implikationen rechtsvergleichend auch
für mögliche zukünftige schweizerische Fälle dargestellt (2. Teil).
[1] Auch
dem griechischen Philosophen Aristoteles
wird eine Sammlung von bestimmten Gesichtsformen zugeschrieben, denen
verschiedene Charaktertypen entsprechen sollen, vgl. J. Hoffmann/C. Musolff, Fallanalyse und Täterprofil,
Bundeskriminalamt Wiesbaden 2000, S. 55.
[2] Vgl.
I. Kant, „Anthropologie in
pragmatischer Hinsicht abgefasst“, Zweiter Teil: Anthropologische
Charakteristik, Hamburg 1798, § 86; R.
Brandt, Kritischer Kommentar zu Kants Anthropologie in pragmatischer
Hinsicht (1798), Hamburg 1999.
[3] Dieser
Kategorisierung zufolge hätten angeborene biologische Merkmale einer Person immerhin
mitgestaltenden Einfluss auf deren Verhalten. Heute wird mit dem Schlagwort „nature or nurture“ verdeutlicht, dass
noch nicht geklärt ist, ob die menschliche Entwicklung und Persönlichkeit
überwiegend durch seine Natur (die Gene) gesteuert oder entscheidender von
seiner Umwelt beeinflusst werden.
[4] Der
Italiener C. Lombroso,
Psychiater, Gerichtsmediziner und Philosoph, lenkte die klassische, tatbezogene
auf eine verstärkt täterbezogene kriminologische Denkweise. Siehe P.-A. Albrecht, Kriminologie, München 1999,
S. 10 ff. und Hoffmann/Musolff (Fn.
1), S. 29 ff.
[5] S.
Ullrich/A. Marneros, Was ist das
nur für ein Mensch, der so etwas tun konnte? Von der Individualisierung zur
Typologisierung von Täterprofilen, in: C. Musolff/J.
Hoffmann, Täterprofile bei Gewaltverbrechen, Berlin etc. 2001, S. 257
ff., 258.
[6] C.
Lombroso, Neue Fortschritte in
den Verbrecherstudien, Gera 1886; R. Garofalo,
Criminologia, Rom 1885, H. Kurella/E.
Jentsch (Hrsg.), Die Ursachen und Bekämpfung des Verbrechens, Berlin
1902, sowie Albrecht (Fn. 4), S.
10 ff.
[7] Siehe
dazu Hoffmann/Musolff (Fn. 1), S.
32. Die Diskussionen gingen dahin, dass eine Straftat, begangen von einem durch
seine Veranlagung dazu determinierten Menschen, keinen Schuldvorwurf nach sich
ziehen könnte, und: ohne Schuld keine Strafe (nullum crimen, nulla poena sine
lege); so z.B. der Jurist Enrico Ferri, ein Schüler Lombrosos, der insbesondere auf bisher
vernachlässigte psychische und soziale Faktoren in den Kriminalitätserklärungen
Lombrosos hinwies (E. Ferri, Das Verbrechen als sociale [sic]
Erscheinung, 1896, S. 125 ff.). Im Einzelnen unterschied er anthropologische,
physische und sociale (sic) Faktoren der Delinquenz (a.a.O., S. 297).
[8] Vgl.
E. Kretschmer, Körperbau und
Charakter, 26. Aufl., Berlin etc. 1977 (neubearbeitete und erweiterte Aufl. von
W. Kretschmer; 1. Aufl. 1921). Kretschmer initiierte die Lehre von der
kriminellen Persönlichkeit im Sinn einer genetischen Disposition.
[9] Kretschmer (Fn. 8), S. 77 ff. sowie Albrecht (Fn. 4), S. 32 f. Kretschmer
selbst schätzte jedoch beispielsweise, dass bloss 10 % „ideale Typen”
existierten; ausserdem betreffen diese Angaben bloss die männliche Population,
da keine Untersuchungen an Frauen durchgeführt wurden.
[10] Siehe
z.B. C. M. de Landecho,
Körperbau, Charakter und Kriminalität, Bonn 1964. Interessant in diesem
Zusammenhang ist auch die Zwillingsforschung, bei der versucht wird, durch den
Vergleich des (kriminellen) Verhaltens von monozygotischen mit dizygotischen
Zwillingen den Anteil der Rolle der Gene bei der Kriminalitätsentstehung nachzuweisen.
Gemäss dieser Studien erhöhen Erbfaktoren die Wahrscheinlichkeit für das
Auftreten ähnlichen Sozialverhaltens; siehe K. O. Christiansen, A Preliminary Study of Criminality among Twins,
in: S. Mednick/K. O. Christiansen
(Hrsg.), Biosocial Bases of Criminal Behavior, 1977, S. 89 ff. Siehe auch die
Kritik bei Albrecht (Fn. 4), S. 34. Moderner J. C. W. Boon, The Contribution of
Personality Theories to Psychological Profiling, in: J. L. Jackson/D. A. Bekerian (Hrsg.), Offender Profiling. Theory,
Research and Practice, Chichester etc. 1997, S. 44 ff., H. Belfrage, A ten-year follow-up of
criminality in Stockholm mental patients – new evidence for a relation between
mental disorder and crime, The British Journal of Criminology 1998, S. 145 ff.
sowie P. Taylor/J. Gunn,
Homicides by people with mental illness: myth and reality, The British Journal
of Psychiatry 1999, S. 9 ff.
[11] Vgl. J.
Volafka, Neurobiology of violence, Washington 1995.
[12] Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang
auch das Werk von J. Norris,
Serial Killers, New York, 1988, S. 37ff., welcher sogar von einer „disease of serial murder" spricht:
„Serial murderers share a significant number of common medical/psychological
patterns that include evidence of possible genetic defect, soft and hard signs
of brain damage resulting from injuries or other physical trauma, severe
chemical imbalances brought about by chronic malnutrition and substance abuse,
an absence of a sense of self which is the result of consistently negative
parenting or nonparenting, and an almost hair-trigger violent response to
external stimuli with no regard for the physical or social consequences." Jedoch
erwägt er auf S. 39: „To be sure, this is not an illness that fits into
traditional medical categories, but, until the work of Breuer, Freud, and Jung,
neither were psychoses or neuroses." Siehe auch R. J. Badcock, Developmental and Clinical Issues in Relation
to Offending in the Individual, in: Jackson/Bekerian
(Fn. 10), S. 9 ff. sowie G. D. Walters,
Disposed to aggress? In the search of the violence-prone personality, Aggression
and Violent Behavior 2000, S. 177 ff.
[13] Nach
den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA zeichnet sich jedoch ein
Zuwachs des Interesses z.B. an der Biometrie ab: Die elektronische Speicherung
von Körpermerkmalen in Pass und Personalausweis, die digitalisierte Erfassung
von Gesichtsmerkmalen, Augeniris, Handfläche oder Fingerabdruck ist ein
Eckpfeiler im Entwurf für ein Gesetz zur Terrorismusbekämpfung des deutschen
Bundesinnenministers O. Schily.
Vgl. ZRP 2001, S. 534 ff. sowie die Süddeutsche Zeitung, 27.10.2001, S. 25.
[14] Die
verschiedenen Konstitutionstypologien konnten sich in keiner Wissenschaft etablieren;
die Gründe dafür liegen u.a. im geringen methodischen Niveau und in der
fehlenden Berücksichtigung möglicher verhaltensbestimmender innerer oder
äusserer Einflüsse bzw. Entwicklungsprozesse. Auf Grund der implizierten
Universalität werden überdies sowohl kulturspezifische Eigenheiten als auch
geschichtliche und gesellschaftliche Veränderungen nicht berücksichtigt.
Daneben werden wesentliche Parameter für eine psychologische Differenzierung
bei der Erstellung von Täterprofilen ausgeblendet, z.B. Täter-Opfer-Interaktion
oder Motiv. Vgl. zur Kritik Hoffmann/Musolff
(Fn. 1), S. 66 f.
[15] Vgl.
dazu die Übersicht über die historische Entwicklung unter I. 2.
[16] Siehe
dazu eingehend hinten, I 3 b.
[17] Z.B.
die (überzeichneten) amerikanischen Spielfilme „The Silence of the Lambs“
(1991) und „Hannibal“ (2001), beide nach Werken von T. Harris.
[18] Siehe z.B. J. E. Douglas/M. Olshaker, Mind Hunter, New York 1996; dies., Obsession, New York 1998; dies., The Anatomy of Motive, New York 1999; R. K. Ressler/T. Shachtman, Whoever
Fights Monsters, New York 1992; dies.,
I have lived in the monster, New York 1997; R.
K. Ressler/A. W. Burgess/J. E. Douglas/H. J. Heafner, Sexual homicide. Patterns
and motives, New York 1995; R. R. Hazelwood,
Practical Aspects of Rape Investigation: A Multidiciplinary Approach,
New York 1995.
[19] Vgl.
unten I 3 und II.
[20] Siehe
unten II.
[21] Berücksichtigt
wurde Fachliteratur aus den Gebieten Rechtswissenschaft, Kriminologie, Kriminalistik,
Psychologie, Psychiatrie und Rechtsmedizin.
[22] Zur Kontroverse „Criminal Profiling: Art or Science?” siehe P. E. Cook/D. L. Hinman, Criminal Profiling. Art
or Science, Journal of Contemporary Criminal Justice, Vol. 15 No. 3, 1999, S.
230 ff.; D. A. Muller, Criminal
Profiling. Real Science or Just Wishful Thinking?, Homicide Studies, Vol. 4 No.
3, 2000, S. 234 ff.; R. M. Holmes/S. T.
Holmes, Profiling Violent Crimes. An Investigative Tool, 2. Aufl.,
Thousand Oaks etc. 1996, S. 6 f.
[23] Vgl.
zum Datenschutz E. Knellwolf, Erkennungsdienstliche
Unterlagen und Datenschutz, ZStrR 115 (1997), S. 446 ff., ZBl 92 (1991), S. 544
f., U. Maurer/N. P. Vogt (Hrsg.),
Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, N. 46 f. zu Art. 2
sowie neustens I. Schwegler,
Datenschutz im Polizeiwesen von Bund und Kantonen, Diss. Bern 2001; zum Persönlichkeitsrecht H. Stadler, Persönlichkeitsschutz im
Ermittlungsverfahren und im präventiven Staatsschutz, ZStrR 113 (1995), S. 113
ff.; BGE 107 Ia 147; zum Verfassungsrecht
(Eingriff in die persönliche Freiheit, Art. 10 BV) vgl. Pra 77 (1988) S. 32
ff., Pra 79 (1990) S. 875 und BGE 120 Ia 149 f.
[24] So D. Canter,
Criminal Shadows, London 1994, S. 6 ff. Vgl. auch D. Rumbelow, Jack the Ripper: The Complete Case Book, Chicago
1988, S. 140 f.
[25] Vgl.
dazu C. Musolff, Täterprofile und
Fallanalyse. Eine Bestandesaufnahme, in: Musolff/Hoffmann
(Fn. 5), S. 1 ff., 10.
[26] So
z.B. der Psychiater J. A. Brussels,
welcher Mitte der 50er Jahre für die Polizei das inzwischen legendäre
Persönlichkeitsprofil im Fall des „Mad Bomber of New York“ alias G. Metesky erstellte; dazu Canter (Fn. 24), S. 10, S. A. Egger,
Psychological Profiling. Past, Present, and Future, Journal of Contemporary
Criminal Justice, Vol. 15 No. 3, 1999, S. 242 ff., sowie Douglas/Olshaker 1996 (Fn. 18), S. 21,
welche das Profil wie folgt zitieren: „Look for a heavy man. Middle-aged.
Foreign Born. Roman Catholic. Single. Lives with a brother or a sister. When
you find him, chances are he’ll be wearing a double-breasted suit. Buttoned.” Dies erwies sich als zutreffend.
[27] Schon
1943 war in Amerika vom Militärgeheimdienst OSS (dem Vorläufer des CIA) ein Persönlichkeitsprofil
Adolf Hitlers in Auftrag gegeben
worden; dieses Profil ist jedoch untypisch, da kein unbekannter Täter
analysiert, sondern das Verhalten einer bekannten Person extrapoliert werden
sollte; siehe dazu Musolff (Fn.
25), S. 1 ff., 11.
[28] Die
BSU wurde in der FBI Academy in Quantico, Virginia/USA, untergebracht. Vgl. zu
den Anfängen des Profilings in der BSU beispielsweise J. E. Douglas/R. K. Ressler/A. W. Burgess/C. R. Hartman,
Criminal Profiling from Crime Scene Analysis, Behavioral Sciences and the Law
4/1986, S. 401 ff. sowie J. E.
Douglas/A. E. Burgess, Criminal Profiling: A viable investigative tool
against violent crime, FBI Law Enforcement Bulletin 12/1986, S. 1 ff.
[29] So R.
J. Homant/D. B. Kennedy, Psychological Aspects of Crime Scene Profiling,
Criminal Justice and Behavior, Vol. 25, No. 3, 1998, S. 319 ff., 321.
[30] Im Crime Classification Manual von J. E. Douglas/A. W. Burgess/A. G. Burgess/R.
K. Ressler, New York etc. 1997. Siehe auch J. L. Jackson/J. C. M. Herbrink/P. van Koppen, An Empirical
Approach to Offender Profiling, in: S.
Redondo/V. Garrido/J. Pérez/R. Barberet (Hrsg.), Advances in Psychology
and Law 1997, S. 333 ff. und für die Schweiz z.B. C. Bessler/P. Maier, Jugendliche Sexualstraftäter. Ergebnisse einer Studie im Kanton Zürich,
SJZ 2002, 40 ff.
[31] Mitte
der 70er Jahre war die Aufklärungsquote bei Tötungsdelikten von vormals über 90
auf unter 70 Prozent gefallen; so H. Dern,
Operative Fallanalysen bei Tötungsdelikten. Oder: eine notwendige Abgrenzung
zum „Täter-Profiling", Kriminalistik 2000, S. 533 ff., 533.
[32] Vgl.
Dern (Fn. 31), S. 533 f.
[33] In
der Vergangenheit kamen 90 Prozent der Gewalttäter aus dem Kreis der Familie
bzw. der Freunde des Opfers, ab Mitte der 70er Jahre waren es nur noch 70
Prozent; so Bundeskriminalamt
(Hrsg.), Methods of Case Analysis. An International Symposium,
BKA-Forschungsreihe Vol. 38.2, Wiesbaden 1998, S. vii. Bezüglich der vom
Schrifttum häufig angeführten Dreiteilung
von Tätergruppen im Bereich der Tötungsdelikte, d.h. 1. enge Vertraute,
Familienmitglieder, Intimpartner, 2. Bekannte, 3. Fremde, konnte in den vergangenen
Jahrzehnten in verschiedenen Untersuchungen nachgewiesen werden, dass die
Anzahl Täter in der 3. Gruppe (Fremde) markant angestiegen ist. In Grossstädten
kann diese Entwicklung noch deutlicher verfolgt werden. Vgl. dazu Dern (Fn. 31), S. 534 sowie S. A. Egger (Hrsg.), Serial Murder - An
Elusive Phenomenon, New York 1990.
[34] S.
Harbort, Empirische Täterprofile.
Ein Raster für die Ermittlung sexuell motivierter Mehrfach- und Serienmörder,
Kriminalistik 1997, S. 569 ff., 569 stellte fest, dass bei Serienmorden auch in
Deutschland meist keine Täter-Opfer-Beziehungen bestehen. Ob die ausserdem vor
allem in den USA beobachtete dramatische
Zunahme an Serienmorden tatsächlich so stattgefunden hat, wird heute bezweifelt, vgl. Dern (Fn. 31), S. 534, der die Auswertung der verfügbaren
Statistiken bemängelt.
[35] Solche
Interviews fangen entgegen hartnäckigen Missverständnissen in der Regel nicht
die „wahren“ Gründe für menschliches Handeln ein, sondern stellen
ex-post-Deutungen des eigenen Handelns dar und dessen Bewertung unter
Berücksichtigung der aktuellen Situation, der antizipierten Zuhörererwartungen
und dem Wunsch, das eigene Verhalten und Leben in der eigenen Deutung
wiederzugeben und plausibel darzustellen, Vgl. J. Reichertz, „Meine Mutter war eine Holmes”, in: Musolff/Hoffmann (Fn. 5), S. 56.
[36] Ausländische
Studien lassen in grundsätzlicher Weise die Frage aufkommen, ob die erhobenen
kriminologischen Daten auch für Europa bzw. die Schweiz Geltung beanspruchen können;
vgl. T. Müller, IMAGO 300 -
Excerpt from the Preliminary Report. Sexual homicides 1975 - 1994, in: Bundeskriminalamt (Fn. 33), S. 175 ff.,
welcher feststellt, dass die US-Daten bis auf kleinere Abweichungen
grundsätzlich übertragbar sind. Im Gegensatz dazu hinterfragt H.-J. Gerst, Zur Erstellung von
Täter-Profilen. Profiling mit Hilfe von Gefangeneninterviews, Kriminalistik
2000, S. 315 ff., 317, diese Studie und verweist auf die empirische
Untersuchung von Harbort (Fn.
34), S. 572, der fesrstellt, dass empirische Täterprofile nur auf einen
bestimmten Kulturkreis begrenzt anwendbar seien, es würden z.B. „hinsichtlich
der Mobilität der Täter oder deren alkohol- und drogenspezifischen
Konsumgewohnheiten“ auch gravierende Unterschiede bestehen.
[37] Die
BSU wird heute Profiling and Behavioral
Assessment Unit genannt.
[38] Ebenfalls
untergebracht in der FBI-Akademie in Quantico, Virginia/USA.
[39] Damit
konnten anspruchsvollere Forschungsprojekte durchgeführt, umfangreiche Ausbildungsseminare
angeboten und auch internationale Anfragen beantwortet werden; so Musolff (Fn. 25), S. 13.
[40] Serien-
und Rückfalltäter sollten so schneller und sicherer erkannt werden können. Das
System wird seit 1994 landesweit verwendet. Seit 1996 müssen in Kanada zudem
alle Fälle, welche den ViCLAS-Kriterien entsprechen, innert 30 Tagen seit
Untersuchungsbeginn an das Ontario Provincial Police ViCLAS Centre gemeldet
werden; siehe http://www.rcmp-grc.gc.ca/html/viclas-e.htm.
[41] Siehe
U. Nagel, Neue Wege in der
Ermittlungspraxis, in: Musolff/Hoffmann
(Fn. 5), S. 331 ff., 343; Ergänzungen gemäss persönlicher Kommunikation mit H.-P. Meister, Leiter Fachstelle
Kriminalanalyse, Kantonspolizei Bern, vom 09.11.2001; siehe auch Hoffmann/Musolff (Fn. 1), S. 6. Der Betrieb wurde Mitte 2000
aufgenommen und im Jahr 2003 werden spürbare Erfolge bei der Suche nach
schweren Gewalttätern erwartet; so Musolff
(Fn. 25), S. 15.
[42] Die
ViCLAS-Software ist derzeit in Kanada, Australien, Neuseeland (relativ flächendeckend),
USA, England, Belgien (teilweise – es lagen datenschützerische Bedenken vor, ausserdem
wurde das Polizeiwesen reorganisiert), Österreich, Schweden und seit dem
01.10.2001 auch in Tschechien in Betrieb; vgl. Müller (Fn. 36), S. 198 sowie Meister (Fn. 41). Die Schweiz, Dänemark und vorübergehend
noch Belgien gelten als „offiziell interessiert“.
[43] Ausgelöst
wurde diese Aktivität 1986 durch eine Mord- und Vergewaltigungsserie in London,
bei der Canter um Mithilfe bei
den polizeilichen Ermittlungen gebeten wurde, nachdem er die Polizei mit
eigenen Ideen zu den Delikten kontaktiert hatte; vgl. Canter (Fn. 24) sowie Hoffmann/Musolff
(Fn. 1), S. 47, 107 und 115 ff.
[44] Zur Investigative
Psychology vgl. L. Alison/G. C.
Salfati, The Investigative Psychology Approach, in: Bundeskriminalamt (Fn. 33), S. 101 ff.;
D. Canter/L. Alison (Hrsg.),
Profiling in Policy and Practice (Offender Profiling Series: Vol. II),
Aldershot etc. 1999.
[45] Vgl.
Canter (Fn. 24); ferner D. Pead, Psychologische Täterprofile. Wie
Psychogramme die polizeiliche Arbeit unterstützen, Kriminalistik 1994, S. 335
f. Unterdessen werden sogar entsprechende MSc- und PhD-Studiengänge an der
University of Liverpool angeboten.
[46] Canter et al. benutzen grundsätzlich
das Radex-Modell krimineller
Handlungen, eine Darstellung in Kreisform mit Unterteilung in Sektoren und
zirkuläre Segmente, welche qualitative und quantitative Unterschiede
wiedergeben; häufige Verhaltensweisen finden sich in der Mitte, seltenere
weiter aussen. Damit lässt sich das Täterverhalten grafisch darstellen und es
können daraus Schlüsse z.B. bezüglich modus
operandi und signature gezogen
werden. Beispiele und nähere Ausführungen finden sich bei D. Canter, Offender Profiling and criminal
differentiation, Legal and Criminological Psychology (2000), 5, S. 23 ff. sowie
bei A. Mokros, Facetten des
Verbrechens. Entwicklungen in der akademischen Täterprofilforschung, in: Musolff/Hoffmann, (Fn. 5), S. 181 ff.
[47] Z.B.
Alison/Salfati (Fn. 44), S. 101.
[48] Daneben
unternahmen auch die Niederlande und Schweden erfolgreiche Versuche, Criminal
Profiling einzuführen. Das „Kriminalpolizeiliche Recherche- und Informationscenter“
(CRI) in Den Haag (Niederlande)
wendete erstmals FBI-Techniken wie die Tatort- (neuer: Tathergangs-)analyse in
europäischem Kontext erfolgversprechend an. Niederländische Profiler leisteten
für ausländische Ermittler zu Beginn auch Amtshilfe, vgl. U. Lang, Psychologische Täterprofile,
Kriminalistik 1997, S. 724 ff. und zum Ganzen P. van den Eshof/C. Schippers, Behavioural Science-based
Criminal Investigation Expertise, in: Bundeskriminalamt
(Fn. 33), S. 131 ff.; ferner Hoffmann/Musolff
(Fn. 1), S. 44. Schweden (Stockholm)
gründete 1995 eine Abteilung für Verbrechensanalyse, vgl. U. Åsgård, Swedish Experiences in Offender
Profiling and Evaluation of Some Aspects of a Case of Murder and Abduction in
Germany, in: Bundeskriminalamt
(Fn. 33), S. 125 ff.
[49] Der
Wiener Polizeipsychologe und europäische Profiling-Pionier Müller gründete diese Abteilung,
nachdem er die Methoden des FBI in den USA studiert hatte. In zwei Projekten
wertete der Kriminalpsychologische Dienst zwei Jahrzehnte von österreichischen
Sexualmorden und Vergewaltigungsdelikten aus. Dabei konnte festgestellt werden,
dass die Profiling-Modelle und Techniken des FBI bis auf wenige Abweichungen
grundsätzlich auf hiesige Verhältnisse übertragbar sind. Vgl. Hoffmann/Musolff (Fn. 1), S. 44 und Müller (Fn. 36), S. 175 ff. Siehe auch M. Edelbacher, Die Erstellung von
Täterprofilen – Eine in Zukunft gebräuchliche Ermittlungsmethode in
Österreich?, Kriminalistik 1993, S. 295 ff.
[50] Führend
sind Deutschland, Österreich und die National
Crime Faculty in England. Die ViCLAS verwendenden Staaten haben sich
inzwischen in der europäischen ViCLAS
User Group organisiert. Kann innerhalb dieser Arbeitsgruppe im Rahmen der
jährlich stattfindenden Sitzung ein Problem nicht gelöst werden, werden die
kanadischen Behörden kontaktiert (Angaben gemäss Meister, Fn. 41).
[51] So
J. Reinwarth, Psychological
Profiling – Eine neue „Wunderwaffe“ im Dienst der Verbrechensaufklärung?, Kriminalistik
1986, S. 173 ff.
[52] Fotos
und Akten des Falles wurden an das FBI in den USA geschickt und dieses lieferte
daraufhin ein Täterprofil des Unbekannten. Jahre später bei der Festnahme des
Täters stellte sich allerdings heraus, dass das Täterprofil in einigen Punkten
unzutreffend war. Die Trefferquote bei weiteren angeforderten Täterprofilen
variierte stark. Siehe Hoffmann/Musolff
(Fn. 1), S. 43 f., Reinwarth (Fn.
51), S. 173 f. sowie N. Thomas,
Die komplexe Analyse des Tatgeschehens („Psychological Profiling”), Deutsches
Polizeiblatt 7 (2), 1989, S. 10 ff.
[53] Mittels
der sog. „Kriminalistisch-kriminologischen Fallanalyse (KKF)“ wurden Fälle von
Erpressung und erpresserischem Menschenraub untersucht. Ziele der Studien waren
u.a. die Erarbeitung des für die deutsche Polizei noch ungewohnten Ansatzes des
Profilings und die fachliche Aufarbeitung des Feldes Entführung und Erpressung
mit den Methoden Vertextung, Kategorisierung, Modellierung und Schematisierung;
vgl. J. Hoffmann, Auf der Suche
nach der Struktur des Verbrechens, in: Musolff/Hoffmann
(Fn. 5), S. 99 ff.
[54] Dessen
Ergebnissse wurden im Rahmen der BKA-Forschungsreihe veröffentlicht (vgl. Fn.
33). Zusammen mit dem Ansatz des Kriminalpsychologischen Dienstes in Wien hat
dies zur Bildung des mehrstufigen Ausbildungsgangs zum „Polizeilichen
Fallanalytiker“ des BKA geführt. Vgl. zum Ganzen Dern (Fn. 31), S. 533 ff. sowie Hoffmann (Fn. 53), S. 99 ff.
[55] Durch
die OFA-Einheit des BKA werden seither ausserdem qualitative Mindeststandards
für Fallanalysen vorgegeben. Vgl. J. Vick, Methods Employed by the „Case
Analysis“ Research Team of the Federal Criminal Police Office, Wiesbaden, in: Bundeskriminalamt (Fn. 33), S. 199 ff.
[56] ViCLAS
wird von den Landeskriminalämtern betrieben. Vgl. M. C. Baurmann, ViCLAS – Ein neues kriminalpolizeiliches
Recherchewerkzeug, Kriminalistik 1999, S. 824 ff., 826, der zu bedenken gibt,
dass dieses System nur funktionieren könne, „wenn alle deutschen Länderpolizeien
ihre jeweiligen Gewaltstraftaten auf hohem Qualitätsniveau zuverlässig eingeben
und wenn sie untereinander effektiv zusammenarbeiten.“
[57] Nach
der National Crime Faculty hat das
BKA als zweite grosse Polizeiorganisation in Europa das geographic profiling eingeführt. Dazu wurde das „Rigel geographic
profiling system“ der Environmental Criminology Research Inc. (ECRI) von
Vancouver importiert; vgl. http://www.ecricanada.com.
[58] So
z.B. noch Lang (Fn. 48), S. 724
ff. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass innerhalb Europas der
Kriminalpsychologische Dienst in Wien, das BKA in Wiesbaden und die National Crime Faculty in Bramshill als
führend gelten.
[59] Siehe
auch http://www.criminalprofiling.ch. Soweit ersichtlich wurden in der Schweiz
neben den Diplomarbeiten von M.
Brandenburg, [Der] Kriminalpsychologe (Profiler), Diplomarbeit am
Seminar für Angewandte Psychologie, Zürich 2000 und T. Christoffel, Serientäter mit Profil, unveröffentlichte
Diplomarbeit am Institut für Journalistik und Kommunikationswissenschaft der
Universität Freiburg i.Ue. 2001, bisher keine Publikationen hierzu, insbesondere
nicht zu juristischen Implikationen, veröffentlicht.
[60] Siehe
U. Winzenried, „Criminal
Profiling“. Die Schweizer Polizei profitiert aus FBI-Ermittlungsmethode,
Kriminalistik 1989, S. 434 ff, 434: „Dass die Schweizer Polizei von den
amerikanischen Erfahrungen in hohem Masse profitieren konnte, liegt auf der
Hand... Am Ende des Besuches waren sich alle beteiligten schweizerischen
Kriminalpolizeibeamten, selbst anfängliche Skeptiker, einig, dass das „Criminal
Profiling“... eine wirksame polizeiliche Ermittlungsmethode [darstellt], die,
zusammen mit allen herkömmlichen klassischen kriminalpolizeilichen Techniken,
die Chance eines Schwerverbrechers, unerkannt zu bleiben, nochmals erheblich
verkleinert“. Vgl. auch ders.,
Serien-Kindermörder bewegt die Schweiz, Kriminalistik 1992, S. 804 ff.
[61] Vgl.
Brandenburg (Fn. 59), S. 71 sowie
Winzenried 1989 (Fn. 60), S. 434.
[62] Sich
die entsprechende praktische Erfahrung dazu selbst anzueignen gestaltet sich
jedoch u.a. auf Grund der – glücklicherweise – relativ seltenen „geeigneten”
Delikte schwierig.
[63] Die
gesetzliche Grundlage dafür soll wie für die DNA-Datenbank noch geschaffen werden;
vgl. Fn. 193.
[64] Da
die Schweiz kein BKA kennt und die Bundeskriminalpolizei (BKP) nicht zuständig
ist, wird ViCLAS vom Kanton Bern aus betrieben werden. Zudem sollen fünf bis
sechs Aussenstellen geschaffen werden; so Meister
(Fn. 41).
[65] Vgl.
Art. 57 Abs. 1 BV. Abs. 2 von Art. 57 BV besagt jedoch auch, dass Bund und Kantone
„ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit“ koordinieren sollen.
Siehe auch Art. 123 Abs. 1 und 3 BV.
[66] Der
Bundesgerichtsbarkeit unterstehen die in Art. 340 StGB aufgezählten strafbaren
Handlungen. Das Verfahren in der Bundesgerichtsbarkeit regelt die BStP.
[67] Geleitet
wird diese Arbeitsgruppe von P.
Hostettler, Chef operative Kriminalanalyse, Bundesamt für Polizei,
Dienst für Analyse und Prävention, Bern.
[68] Gemäss
Angaben von Meister (Fn. 41).
Daher ist eine Schulung für zusätzliche ViCLAS-Betreuer wohl unumgänglich.
[69] D.h.
Einbezug der Öffentlichkeit in konkreten Fällen, u.a. auch um den Täter damit
in die Enge zu treiben; vgl. dazu unten I 3 c.
[70] Im
Gegensatz z.B. zu den USA oder Österreich (man denke an den berühmten Fall des
Briefbombers F. Fuchs: Der
Kriminalpsychologe T. Müller
veröffentlichte ein weitestgehend zutreffendes Profil von Fuchs [Pseudonym „Bajuwarische
Befreiungsfront“], was diesen derart unter psychischen Druck setzte, dass er
schliesslich bei einer Routine-Polizeikontrolle die Nerven verlor und deshalb
zu diesem Zeitpunkt gefasst werden konnte). In der Schweiz kommen solche Fälle
allerdings kaum vor.
[71] Vgl.
Dern (Fn. 31), S. 533 ff.,
welcher die operative Fallanalyse in zwei Teile gliedert (fallanalytische
Verfahren und Computerunterstützungen, z.B. ViCLAS).
[72] Siehe
dazu sogleich unter I 3 c.
[73] Auch
wenn nicht jeder Akt intentional sein muss.
[74] Hoffmann/Musolff (Fn. 1), S. 158 f.
[75] Vgl.
Dern (Fn. 31), S. 533 ff.
[76] Zur
Kriminalistik im Allgemeinen vgl. G. Schmelz,
Die Kriminalistik im System der Kriminalwissenschaften. Oder: wohin mit einem
höchst respektablen Wissensgebiet, Kriminalistik 1997, S. 557 ff. Zur
Abgrenzung von der Kriminologie siehe z.B. H.-D. Schwind, Kriminologie, 11. Aufl., Heidelberg 2001, § 1 Rz. 11
ff.; G. Kaiser, Kriminologie,
Stuttgart 1997; K.-L. Kunz,
Kriminologie, 3. Aufl., Stuttgart 2001.
[77] Z.B.
Sammlung und Auswertung sämtlicher materialer Spuren am Tatort (sog. Spurenkunde:
Blutspuren, Haar- und Spermaanalyse etc.), erkennungsdienstliche Massnahmen
(Identifizierung von Personen, Personenfeststellung mit Hilfe von
Kriminalfotografie, Personenbeschreibung, daktyloskopisch ausgewertete
Fingerabdrücke u.a.). Vgl. zur Kriminaltechnik z.B. Schwind (Fn. 76), § 1 Rz. 27.
[78] Gemäss
Hoffmann/Musolff (Fn. 1), S. 17.
[79] Ähnlich
Nagel (Fn. 41), S. 334.
[80] (Deutsche)
Fallanalytiker legen Wert auf die Feststellung, dass alleine Tathergangsanalysen,
nicht aber Täterprofile gerichtlich verwertbar seien, so Hoffmann/Musolff (Fn. 1), S. 159.
Grundsätzlich sind jedoch schon Teile eines Täterprofils in der Tathergangsanalyse
enthalten; eine strikte Trennung dieser Analaysebereiche wird denn auch von den
Schweizer Spezialisten abgelehnt.
[81] Oft
gelten als Synonyme: Offender
Profiling (Schwind [Fn. 76], S. 11), Criminal Investigative
Analysis (FBI/USA), Investigative Psychology (Canter/England),
Criminal Personality bzw. Behavior Profiling, Crime Scene Profiling,
Täterprofilerstellung als Teil der operativen Fallanalyse (BKA/Deutschland),
Verhaltenswissenschaftliche Kriminalberatung (Niederlande), Psychologisches
Täterprofil, Persönlichkeitsprofil. Vgl. zur Begriffsabgrenzung z.B. Dern (Fn. 31), S. 533 ff.
[82] A.
von Lüpke, Täterprofile. Crime
Profiling - eine „neue“ Form der Verdachtsstrategie, Kriminalistik 1999, S. 814
ff. Weitere Definitionen bei Egger
(Fn. 26), S. 243.
[83] Zitiert nach D. Canter/R. Heritage, A Multivariate Model of Sexual Offence
Behaviour, Journal of Forensic Psychiatry 1990, S. 185.
[84] Z.B.
Alter, Rasse, Geschlecht, Ausbildung, Vorstrafen etc., vgl. unten I 4 b.
[85] Das
fertige Täterprofil beinhaltet regelmässig keine Namen, Adressen etc., sondern
Merkmale, welche grundsätzlich auf mehrere Personen zutreffen können.
[86] Art.
10 Abs. 2 BV; vgl. dazu J. P. Müller,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 25 ff.
[87] Bei
Vorliegen eines Anfangsverdachts dürfen gemäss § 98a Abs. 1 Ziff. 1 D-StPO
„personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich
zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen
werden, um Nichtverdächtige auszuschliessen (negative Rasterfahndung) oder Personen festzustellen, die weitere
für die Ermittlung bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen (positive Rasterfahndung)“ – sofern bei einer Beschränkung auf
andere Ermittlungsmassnahmen die Strafverfolgung „erheblich weniger
erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre” (§ 98a Abs. 1 Ziff. 2
D-StPO); vgl. C. Roxin,
Strafverfahrensrecht, 24. Aufl., München 1995, § 10 Rz. 19. So soll der Kreis
der Personen ermittelt werden, welche das „Verdächtigenprofil“ erfüllen. Um das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BverfGE 65, S. 1 ff.) zu
wahren, verlangt § 98a D-StPO einen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2
D-StPO bezüglich einer schwerwiegenden, durch § 98a Abs. 1 Ziff. 1 D-StPO
katalogisierten Tat; W. Beulke,
Strafprozessrecht, 4. Aufl., Heidelberg 2000, § 12 Rz. 262. Gemäss Harbort (Fn. 34), S. 571 dürfte
allerdings selbst eine signifikante Merkmalsübereinstimmung „mit dem
empirischen Täterprofil keinen Anfangsverdacht [...] begründen, da zunächst
ohne Hinzutreten anderer Indizien kein begründbarer bzw. konkreter kausaler
Zusammenhang zwischen den aufzuklärenden Straftaten und der überprüften Person
nachgewiesen werden kann.“ Die Daten einer Vielzahl von Unbeteiligten werden in
den Vorgang der inhärenten Massendatenverarbeitung einbezogen. Nach Beendigung
der Massnahme sind die Daten zu löschen, § 98a Abs. 1 Ziff. 2 D-StPO.
[88] Zu
einem Fall von „Speichel-Reihenuntersuchung“ vgl. P. Hochgartz, Zur Perseveranz bei Sexualmorden. Zugleich ein
Bericht über die spektakuläre Ermittlung eines Mehrfachtäters, Kriminalistik
2000, S. 322 ff., 326 f. Siehe auch H.
Satzger, DNA-Massentests – kriminalistische Wunderwaffe oder
ungesetzliche Ermittlungsmethode, JZ 2001, S. 639 ff., T. Kurer, DNA-Analyse als erfolgreiches Beweismittel,
Kriminalistik 1994, S. 213 ff., U.
Germann, „DNA-Fingerprinting“. Nutzen, Risiken und Nebenwirkungen,
Kriminalistik 1997, S. 673 ff., sowie K.
Graalmann-Scheerer, DNA-Analyse – „Genetischer Fingerabdruck“.
Strafverfahrensrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der molekulargenetischen
Untersuchung, Kriminalistik 2000, S. 328 ff.
[89] Siehe
Winzenried 1989 (Fn. 60), S. 434
ff. In neuerer Zeit werden, soweit erforderlich, meist die Spezialisten des
Kriminalpsychologischen Dienstes in Wien oder des BKA in Wiesbaden konsultiert.
[90] Vgl.
Schwind (Fn. 76), S. 10 ff.
[91] So
Homant/Kennedy (Fn. 29), S. 324
ff.
[92] So
Homant/Kennedy (Fn. 29), S. 325.
[93] Vgl.
Homant/Kennedy (Fn. 29), S. 326.
[94] Diese
geographische Fallanalyse beschäftigt sich mit dem räumlichen Verhalten von Tätern,
d.h. mittels mathematischer Modelle und Tatortangaben sollen Wahrscheinlichkeiten
in Bezug auf den Wohnort des Gesuchten ermittelt werden. Siehe D. K. Rossmo, Geographic Profiling, in:
Jackson/Bekerian (Fn. 10), S. 159
ff.; ders., Multivariate spatial
profiles as a tool in crime investigation, in: C. R. Block/M. Dabdoub/S. Fregly (Hrsg.), Crime analysis
through computer mapping, Washington D.C. 1995; Schmelz (Fn. 76),
S. 789 ff.
[95] Die
Spannweite der praktisch angewendeten Methodenvielfalt reicht von einer pragmatischen
und stark an der Polizeipraxis orientierten Haltung, wie etwa den Analysemethoden
des US-amerikanischen FBI und jenen der englischen National Crime Faculty bis hin zu einem mehr wissenschaftlich-forschend
ausgerichteten Ansatz, wie dem der britischen Investigative Psychology Unit der Universität Liverpool. Vgl. dazu Musolff (Fn. 25), S. 6.
[96] Z.B.
eine Kindesentführung, Geiselnahme oder Erpressung.
[97] So
Musolff (Fn. 25), S. 6 (z.B. wo
der Leichnam des Opfers verfügbar ist).
[98] Cook/Hinman (Fn.
22), S. 234.
[99] Es
gibt verschiedene Varianten des Profilings, z.B. bezogen auf Drogendelikte,
Flugzeugentführungen, Auto- und andere Diebstähle, Gewaltverbrechen,
insbesondere Mord und Sexualdelikte, etc. Die vorliegende Arbeit konzentriert
sich auf die letztere Art des Criminal Profilings.
[100] Ein
Stalker ist eine (in der Regel
männliche) Person, welche ihr Opfer (meist eine Frau) beobachtet, verfolgt und
oft auch belästigt bzw. bedroht, z.B. mit zahlreichen Telefonaten. Häufig
eskaliert nach längerer Zeit die Situation und Einbrüche, Diebstähle von persönlichen
Gegenständen, Entührungen oder Gewaltdelikte folgen. Vgl. z.B. G. E. Wattendorf, Stalking –
Investigation Strategies, FBI Law Enforcement Bulletin March 2000, S. 10 ff.
[101] Hier
leistet die ViCLAS-Software unterstützende Arbeit, vgl. vorne I 2 b.
[102] Douglas/Olshaker 1996 (Fn. 18), S. 5 f. erwähnen auch die
Möglichkeit, mit Hilfe von Polizei und Medien öffentliche Treffen mit der Bevölkerung
abzuhalten, um z.B. Hinweise entgegenzunehmen oder das Verbrechen zu
diskutieren (Vorwand) und so den unbekannten Täter an- und in eine Falle zu
locken (Ermittler in Zivil können auf mögliche bereits festgelegte äusserliche
oder Verhaltensmerkmale der Teilnehmenden achten).
[103] Vgl.
dazu Hoffmann/Musolff (Fn. 1), S.
19 f. Damit soll nicht etwa in unzulässiger Weise ein Geständnis erzwungen oder
sonstiger psychischer Zwang ausgeübt werden, sondern Ziel ist eine effiziente,
den Eigenarten des Täters angepasste Befragung, welche zu dessen Überführung oder
aber Entlastung führen kann.
[104] Gemäss
Muller (Fn. 22), S. 236 f. kommen
allgemein drei grosse Strömungen vor:
neben Crime Scene Analysis (CSA,
FBI/USA) und Investigative Psychology
(IP, Canter/U.K.) zusätzlich die Diagnostic Evaluation (DE, Profiling
durch Einzelpersonen, z.B. Psychiater), welche hier auf Grund der fehlenden
Institutionaliserung nicht berücksichtigt wird.
[105] Diese
Methode eignet sich ausserdem für die Schaffung eines Rasters für die
Ermittlung sexuell motivierter Mehrfach- und Serienmörder, vgl. z.B. Canter (Fn. 46), S. 23 ff., Mokros (Fn. 46), S. 184 f. sowie
neuerdings C. G. Salfati, The
Nature of Expressiveness and Instrumentality in Homicide. Implications for
Offender Profiling, Homicide Studies Vol. 4 No. 3, August 2000, S. 265 ff.
[106] Art.
112 StGB (Mord) enthält als Qualifikation von Art. 111 StGB (vorsätzliche
Tötung) die Tatbestandsmerkmale des schwersten Tötungsdeliktes. Ein „besonders verwerflicher Beweggrund“ kann
z.B. in einem Raub- oder Eliminationsmord zum Ausdruck gelangen (z.B. BGE 100
IV 148, 115 IV 188, Pra 79 Nr. 276, 106 IV 345). Hier ist jedoch oft eine Vorbeziehung
und ein spezifisches Motiv auszumachen; dies wären daher eher keine profiling-typische
Verbrechen (vgl. jedoch S. Harbort,
Ein Täterprofil für multiple Raubmörder, Kriminalistik 1998, S. 481 ff. sowie T. P. Busch/O. B. Scholz, Die Generierung
empirischer Täterprofile: Eine post-hoc Klassifikation am Beispiel der Tötung
des Intimpartners, Kriminalistik 2001, S. 549 ff.). Eine „besonders verwerfliche Art der Ausführung“ kann z.B. in der
Zufügung unnötiger physischer oder psychischer Leiden (Grausamkeit), Heimtücke
oder Ahnungs- und Wehrlosigkeit des Opfers liegen (BGE 101 IV 282, 118 IV 124,
120 IV 275). Solche Delikte kämen dafür u.U. eher in Frage, da hier meist mehr
Spuren vorhanden sind.
[107] Einige
Autoren kritisieren die Dreiteilung mass/spree/serial
murderer und schlagen stattdessen vor, spree
killings als Untergruppe entweder der Massen- oder Serienmorder einzureihen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei diesem Tpyus einerseits – anders als
beim Serienmord – keine Abkühlungsphase (sog. cooling off-period) zwischen den Tötungen üblich ist und
andererseits – anders als beim Massenmord – die Tötungshandlungen oft an
verschiedenen Orten vorgenommen werden; vgl. z.B. D. M. Gresswell/C. R. Hollin, Multiple murder – a review, The
British Journal of Criminology, 1994, S. 1 ff., 2 f.
[108] Der
mass murderer tötet in der Regel
mehrere Menschen in einem geographisch abgegrenzten Raum und innerhalb einer
relativ kurzen Zeitspanne; so Gresswell/Hollin
(Fn. 107), S. 2 ff. Vereinzelt wird die Kategorie der Massenmörder weiter in
Untergruppen aufgegliedert; weiterführend dazu T. A. Petee/K. G. Padgett, Offense, offender and victim
characteristics of public mass murder incidents in the United States, 1975 –
1999, in: P. H. Blackman/V. L.
Leggett/B. L. Olson/J. P. Jarvis (Hrsg.), The varieties of homicide and
its research: Proceedings of the 1999 meeting of the Homicide Research Working
Group, Washington D.C. 2000, S. 105 ff.
[109] Der
spree murderer (Amokläufer) hat mit
der Kategorie der mass murderer
gemeinsam, dass der Täter meist männlichen Geschlechts ist und üblicherweise
innerhalb derselben Rasse tötet. Typisch für die Kategorie ist, dass dem
Tötungskriminellen während einigen Stunden oder Tagen mehrere Menschen zum
Opfer fallen, dies oft an verschiedenen Orten, wobei der Täter impulsiv
erscheint und kaum Anstalten macht, nicht entdeckt zu werden. Die Opfer dieses
Tätertypus‘ haben für den Täter oft eine symbolische Bedeutung. Im Anschluss
daran ist der Selbstmord(versuch) ein häufig festgestelltes Verhalten.
[110] Vgl.
zum Folgenden insbesondere S. Bourgoin,
Serienmörder. Pathologie und Soziologie einer Tötungsart, Hamburg 1995; J. Scott, Serial homicide, The British
Medical Journal 1996 S. 2 f.; J. Harrower,
Applying Psychology to Crime, London 1998, S. 39 ff.; Literaturwissenschaftlich
K. Bartels, Serial Killers:
Erhabenheit in Fortsetzung. Kriminalhistorische Aspekte der Ästhetik, in: S. Krasmann/S. Scheerer (Hrsg.), Kriminologisches
Journal, 6. Beiheft 1997, S. 160 ff.; S.
Harbort, Die Kriminologie des Serienmörders – Teil 1. Forschungsergebnis
einer empirischen Analyse serieller Tötungsdelikte in der Bundesrepublik
Deutschland, Kriminalistik 1999, S. 642 ff.; ders.,
Kriminologie des Serienmörders – Teil 2, Kriminalistik 1999, S. 713 ff.; ders., Das Hannibal-Syndrom. Phänomen
Serienmord, Leipzig 2001.
[111] Art.
187 ff. StGB, insbesondere Art. 187 (sexuelle Handlungen mit Kindern) sowie
Art. 190 (Vergewaltigung). Siehe z.B. R.
R. Hazelwood/P. E. Dietz/J. Warren, The Criminal Sexual Sadist, FBI Law
Enforcement Bulletin 2/1992; K.
Soothill/K. Francis/B. Sanderson/E. Ackerley, Sex offenders:
specialists, generalists – or both? A 32-year criminological study, The British
Journal of Criminology 2000, S. 56 ff.; R.
K. Ressler/A. W. Burgess/J. E. Douglas, Rape and rape-murder: one
offender and twelve victims, The American Journal of Psychiatry 1983, S. 36 ff.
Zum Sexualmord vgl. auch D. Grubin,
Sexual murder, The British Journal of Psychiatry 1994, S. 624 ff.
[112] Art.
111 ff. StGB; zum Ganzen vgl. G.
Stratenwerth, Strafrecht Besonderer Teil 1, Bern 1995, § 1 Rz. 3 ff., 14
ff.
[113] Siehe
Egger (Fn. 33), S. 3 ff. Gemeint
sind Art. 111 ff. StGB.
[114] Vgl.
eine Aussage der Schweizerin Caroline H.,
welche u.a. mehrere Frauen erstochen haben soll: „Ich hatte mir immer in der
Fantasie vorgestellt, jemanden zu töten. Das ergab ein Bild im Kopf. Irgendwann
war dieses Bild so deutlich, dass ich es in die Tat umsetzen musste.“, Facts
Nr. 50 vom 13. Dezember 2001, S. 44 ff. Siehe auch R. A. Prentky/A. W. Burgess/F. Rokous/A.
Lee/C. Harman/R. K. Ressler/J. E. Douglas, The presumptive role of
fantasy in serial sexual homicide, The American Journal of Psychiatry 1989, S.
887 ff.; M. J. MacCulloch/P. R.
Snowden/P. J. Wood/H. E. Mills, Sadistic fantasy, sadistic behaviour and
offending, The British Journal of Psychiatry 1983, S. 20 ff.; Homant/Kennedy (Fn. 29), S. 335.
[115] Douglas/Olshaker und Ressler/Shachtman (Fn. 18). Gemäss den
neuesten Zahlen des Uniform Crime Reporting Program des FBI (auch online
erhältlich unter http://www.fbi.gov/ucr/ucr.htm) korreliert ausserdem in den
USA die Rasse der Täter mit derjenigen ihrer Opfer. 93.7 % von schwarzen
Mordopfern wurden von schwarzen Tätern ermordet, 86.2 % der weissen Opfer
wurden von weissen Tätern niedergestreckt. So Federal Bureau of Investigation (Hrsg.), Uniform Crime
Report, section on murder and nonnegligent manslaughter, S. 15. Dies kann als vorsichtige Tendenz für die
Täterprofilerstellung genutzt werden. Ob sich diese Angaben auch direkt auf die
Kategorie der Serienmörder übertragen lassen, muss hier offen bleiben.
[116] Neustens
wird auch eine für das Profiling u.U. hilfreiche Unterteilung der Sexualmörder
vorgeschlagen in power-assertive, power-reassurance, anger-retaliatory, anger-excitation (rape-)murder; siehe R. D. Keppel/R.
Walter, Profiling Killers: A Revised Classification Model for Understanding
Sexual Murder, International Journal of Offender Therapy and Comparative
Criminology, 43 (4), 1999, S. 417 ff. Zur Ätiologie
der Serien- und Sexualmörder sind in jüngster Zeit verschiedene Werke
erschienen; siehe z.B. Harbort
(Fn. 110).
[117] Z.B.
Holmes/Holmes (Fn. 22), S. 62
ff., Gresswell/Hollin (Fn. 107)
S. 2 ff., Harbort (Fn. 110), S.
642 ff. und 713 ff. Anzumerken bleibt, dass auch in diesem Teilbereich der
Kriminalität oft diskutiert wird, ob sich der soziobiographische Hintergrund
von Straftätern und nicht-straffälligen Menschen unterscheidet. Falls dies
zuträfe, wäre dies auch für die Erstellung von Täterprofilen relevant: Dies
könnte ein Indikator sein, bei der Täterermittlung auf bestimmte relevante
soziobiographische Daten abzustellen. Vgl. S. Ulrich/A. Marneros (Fn. 5), S. 262 ff.
sowie E. W. Mitchell, The
aetiology of serial murder: towards an integrated model. Unpublished M.Phil.
thesis, University of Cambridge, U.K. 1997,
http://users.ox.ac.uk/~zool0380/masters.htm; siehe auch Harbort (Fn. 110).
[118] Hellseher
o.ä.
[119] Bisher wurden – soweit ersichtlich – bloss drei solche Studien veröffentlicht: M. Reiser/N.
Klyver, A comparison of psychics, detectives, and students in the
investigation of major crimes, in: M. Reiser
(Hrsg.), Police psychology: Collected papers, Los Angeles 1982, S. 260 ff., A.
J. Pinizzotto/N. J. Finkel,
Criminal Personality Profiling: An Outcome and Process Study, Law and Human
Behavior, 14 (1990), S. 215 ff. sowie neuerdings R. N. Kocsis/H. J. Harvey/A. F. Hayes/R. Nunn, Expertise in
Psychological Profiling. A Comparative Assessment, Journal of Interpersonal Violence, Vol. 15 No.
3, 2000, S. 311 ff. Zu beachten ist ferner eine FBI-interne Studie, erwähnt in Homant/Kennedy (Fn. 29), S. 338 sowie
eine Umfrage unter Polizeipsychologen bei C.
Bartol, Police psychology: Then, now and beyond, Criminal Justice and
Behavior, 23 (1996), S. 70 ff. Anekdotische Angaben von einzelnen Autoren über
eigene Erfolgsquoten (vgl. Douglas/Olshaker
und Ressler/Shachtman, beide Fn.
18), können im Gegensatz dazu nicht als verlässliche Quellen betrachtet werden.
[120] Vgl. dazu hinten II sowie Homant/Kennedy (Fn. 29), S. 319: „At
this time... the evidence for the validity of profiles is weak, and it is recommended
that profiling not be relied on to the exclusion of other alternatives. There is a need for more specific validity
research [Hervorhebung nicht im Original], especially when profiling is
generalized beyond its original purpose of providing leads and focusing
investigations.“
[121] So Douglas/Olshaker
1996 (Fn. 18), S. 13.
[122] S. Egger
(Fn. 26), S. 249. Vgl. Homant/Kennedy
(Fn. 29) S. 322: „There does not seem to be any particular personality theory,
psychodynamic or otherwise, that guides the FBI-trained profilers. When
profilers refer to the personality of the offender, then, we take them to be
speaking loosely, in more or less layperson’s terms, both about the interpersonal
style and the underlying motives of the individual.“
[123] Vgl. z.B. V.
Geberth, The signature aspect in criminal investigation, Law and Order,
November 1995, S. 45 ff.; ders.,
The staged crime scene, Law and Order, February 1996, S. 89 ff.; J. E. Douglas/C. Munn, Violent Crime
Scene Analysis: modus operandi, signature, and staging, FBI Law Enforcement
Bulletin 2/1992, S. 1 ff.; R. Keppel,
Signature murders: A report of several related cases, Journal of Forensic
Sciences, Vol. 40 No. 4, 1995, S. 670 ff. sowie Fn. 46.
[124] Eine
Mischform kommt z.B. dann vor, wenn das eigentliche Motiv nicht auf die Begehung
eines Tötungsdelikts gerichtet war, sondern z.B. auf eine spezielle Form der Vergewaltigung,
die infolge einer Eskalation zum Tötungsdelikt geführt hat.
[125] U. Füllgrabe, Psychologische
Täterprofile, Kriminalistik 1993, S. 297 ff.; ders.,
Fortsetzung und Schluss des in Heft 5/93, S. 297 ff. begonnenen Artikels,
Kriminalistik 1993, S. 373 ff.; Brandenburg
(Fn. 59), S. 31; Hoffmann (Fn.
53), S. 95; Holmes/Holmes (Fn.
22), S. 47 ff. Reiche Kasuistik bei Douglas/Olshaker
und Ressler/Shachtman (beide Fn.
18).
[126] Organisierte
Täter gelten z.B. als etwas älter, intelligenter und mobiler als unorganisierte
Täter; vgl. unten sogleich I 4 b sowie J.
A. Davis, Criminal Personality Profiling and Crime Scene Assessment,
Journal of Contemporary Criminal Justice, Vol. 15 No. 3, 1999, S. 291 ff., 297
ff.
[127] Vgl.
als Beispiel das dazu bisher soweit ersichtlich einzige Bundesgerichtsurteil
(BGE 95 IV 162, 166): „Nachdem er seine Frau mit dem Wagen überfahren hatte,
hielt er ... nochmals an, nahm ihr Geld zu sich, veränderte ihre Lage ...
Dadurch erweckte er den Eindruck, seine Frau sei das Opfer eines Raubmordes
geworden“; siehe auch Douglas/Munn
(Fn. 123), S. 1 ff.
[128] Siehe z.B. S.
Wrightsman/M. T. Nietzel/W. H. Fortune, Psychology and the Law, 4. Aufl.,
Pacific Grove etc. 1998; Gerst (Fn. 36), S. 315 ff.; Douglas/Ressler/Burgess/Hartmann (Fn. 28), S. 401; Pead (Fn. 45), S. 335 f. Für fünf Phasen P. E. Dietz, Sex offender profiling by
the FBI: A preliminary conceptual model, in M.
H. Ben-Aron/S. J. Hucker/C. D. Webster (Hrsg.), Clinical Criminology:
The assessment and treatment of criminal behavior, Toronto 1985, S. 207 ff.
[129] Vgl.
z.B. Douglas/Olshaker und Ressler/Shachtman (beide Fn. 18) sowie Brandenburg (Fn. 59), S. 31, 37 f.
[130] Heikel
daher z.B. M. Hermanutz,
Psychologische Beeinflussungsmöglichkeiten bei der Vernehmung von Zeugen und
Beschuldigten, Kriminalistik 1994, S. 215 ff.
[131] S.
Ingram, If the profile fits: Admitting Criminal Psychological Profiles
into Evidence in Criminal Trials, Washington University Journal of Urban and
Contemporary Law, 54 (1998), S. 239 ff.
[132] 293 F. 1013 (D.C. Cir. 1923).
[133] „General acceptance“ test (Hervorhebungen nicht im Original); so Frye v United States (Fn. 130). Der Test wurde in der
Frye-Entscheidung auf den Einsatz des Lügendetektors angewendet, welcher in der
Folge als zu wenig ausgereift verworfen wurde.
[134] 509 U.S. 579 (1993); 1265 Led 2d 469 ff.
Vgl. aber auch die Federal Evidence Rule
702; dazu T. F. Kiely, The
Houses of Deceits: Science, Forensic Science and Evidence: An Introduction to
Forensic Evidence, Land and Water Law Review 2000, S. 397 ff. Die Beweisregel
besagt: „If scientific, technical, or
other specialized knowledge will assist the trier of fact to understand the
evidence or to determine a fact in issue, a witness qualified as an expert by
knowledge, skill, experience, training, or education, may testify thereto in
the form of an opinion or otherwise“; P.
C. Giannelli, „Junk Science“: The Criminal Cases, Journal of Criminal
Law and Criminology 84/1993, S. 105ff.: „The
general acceptance standard for the admissibility of novel scientific evidence
is derived from Frye v United States, a 1923 decision prohibiting the
admissibility of polygraph evidence. The Frye test requires that scientific
evidence be generally accepted in the scientific community as a prerequisite to
admissibility; it is more restrictive than Federal Rule 702, a deceptively
simple provision.“
[135] „In
this case, we are called upon to determine the standard for admitting expert
scientific testimony in a federal trial“, 509 U.S. 579, S. 1.
[136] Vgl. 509 U.S. 579.
[137] Siehe Fn. 22.
[138] „So far as is known, there have been seventeen occasions in the United States
when criminal trial judges have admitted evidence of psychological profiling:
in each case the decision has been overturned
on appeal“, zitiert nach R v Gilfoyle, Court of Appeal (Criminal Division),
U.K., 20. Dezember
2000, Rz. 25 (Hervorhebungen nicht im Original). Siehe z.B. 92 N.Y.2d 553
(1993) oder 85 Ohio App. 3d 448 (1998). Siehe jedoch State v Pennell, 1989 WL 112555 (Del. Super. Ct. Sept. 12, 1989) sowie
Douglas/Olshaker 1995 (Fn. 18),
S. 252 ff. für den Hintergrund dieser Entscheidung aus der Sicht des FBI. Hier
wurde die Einbringung eines Täterprofils für blosse „probable cause determinations and linking crimes“ zugelassen und auch von den appellate courts
bestätigt, siehe State v Haynes, No. 4310, 1988 WL 99189, Ohio Ct. App. sowie
People v Genrich, 928 P.2d 799, 804-05, Colo. Ct. App. 1996.
[139] Z.B. Ingram
(Fn. 131), S. 241, welcher sogar von einem „misuse and misunderstanding of
profiles in the context of evidentiary rules“ spricht.
[140] Transcript of the palantype notes of DL
Sellers & Co., entschieden vom Central Criminal Court (London, U.K.) am 14.
September 1994.
[141] R v Gilfoyle (Fn. 138), Rz. 25.
[142] Das
Täterprofil im Fall R v Colin Stagg
stammte von P. Britton, einem
bekannten und umstrittenen englischen Psychologen und Buchautor (Picking up the
Pieces, London 2001; The Jigsaw Man, London 1998).
[143] Beim
erstinstanzlichen Entscheid R v Colin
Stagg jedoch primär aus formellen Gründen. Als Grund für die Ablehnung des
in diesem Fall überdies für eine geheime „undercover operation“ („evidence obtained by a trick“, R v Colin Stagg [Fn. 140], S. 8D)
zweckentfremdeten Täterprofils wurde die Art der Gewinnung des Beweises
angeführt. Der Richter schloss sich der Verteidigung an, welche bemängelt
hatte, dass die Beweismittel in einer verdeckten Polizeioperation erhoben
wurden, die von einem „Psychological Profiler“ geleitet worden war und die
„unreliable and unfairly obtained“ worden waren. Infolgedessen kollabierte die
Anklage gegen Stagg. Vgl. D.
Ormerod, Criminal Profiling: Trial by Judge and Jury, not Criminal
Psychologist, in: Canter/Alison
(Fn. 44), S. 209 ff.
[144] Hervorhebung
im Original; siehe R v Colin Stagg
(Fn. 140), S. 28C. Das Gericht zitiert auch die amerikanischen Entscheide Frye
v United States (Fn. 132), sowie Daubert v Merrell Dow Pharmaceuticals (Fn.
134).
[145] „The binding precedent of Crown Court
decisions on any future court is very limited“, so Ormerod (Fn. 143),
S. 210. Vgl. ferner A. Ashworth,
The Binding Effect of Crown Court Decisions, Criminal Law Review 402, 1980.
[146] Der Richter J. Ognall betonte, dass das Gericht „would not wish to give
encouragement either to investigating or prosecuting authorities to construct
or seek to supplement their cases on this kind of basis.“ (Zitat aus Ormerod,
Fn. 143, S. 209). Der Fall wurde von M. Stephens, „leading criminal solicitor“ als „so bad even a
moron in a hurry could see it could never stand up“ beschrieben (The
Independent on Sunday, 18.09.1994, S. 15).
[147] Im
Dezember 2001 fand bei The British Psychological Society ein Hearing statt, um
„allegations of misconduct on the part of
the profiler“ im Fall Stagg nachzugehen (Angaben gemäss persönlicher
Kommunikation vom 13.11.2001 mit J.
Sturman, London, Verteidiger im Fall Stagg).
[148] „...[T]here
is English, Canadian and United States authority which points against the admission
of such evidence. In Chard 56 Cr App Rep 268 it was held that a psychologist
may not give evidence of how someone's mind operated at the time of the alleged
offence, save in cases of insanity or diminished responsibility. In Weightman
92 Cr App Rep 291 the evidence of a psychiatrist was held inadmissible when its
purpose was to tell the jury how someone not suffering from mental illness is
liable to react to the stresses and strains of life. In R v Valley 26 CCC (3rd)
207 the Ontario Court of Appeal concluded that psychiatric or psychological
evidence was inadmissible in a murder trial to show that the deceased had
sado-masochistic tendencies.“ So R v
Gilfolye (Fn. 138), Rz. 25.
[149] R
v Gilfoyle (Fn. 138), Rz. 25.
[150] R
v Gilfoyle (Fn. 138), Rz. 25 (keine Hervorhebungen im Original).
[151] K.
Mair, Can a profile prove a sex offender guilty?, Expert Evidence 1995,
S. 139 ff.; siehe auch Ormerod
(Fn. 143), S. 220 f.
[152] Diese
Überlegungen besitzen, da sie grundlegender Art sind, auch Gültigkeit für die
Rechtslage in der Schweiz; Vgl. dazu unten, II 3.
[153] R v Gilfoyle (Fn. 138), Rz. 25. Siehe auch R v Stockwell (1993) 97 Cr App R 260:
„...one should not set one’s face against
fresh developments, provided they have a proper foundation.“
[154] Weiterführend z.B. K. Cox, Psychologists as Expert Witnesses, in: Canter/Alison (Fn. 44), S. 189 ff.
sowie G. H. Gudjonsson/G. Copson,
The Role of the Expert in Criminal Investigation, in: Jackson/Bekerian (Fn. 10), S. 61 ff.
[155] Vgl. A. Lowe,
Expert Evidence: Criminal Profiling in Australian Courts, 2001, online erhältlich:
http://www.forensic-crim.com/readings/profiling.htm.
[156] K.
wurde 1997 von der Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth u.a. wegen
dreier Vergewaltigungen von Prostituierten im Jahr 1984 bis 1986 sowie wegen
eines Mordes an einer Prostituierten im Jahr 1995 verurteilt, vgl. LG
Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Juni 1997 – KLs 600 Js 37924/97. Siehe M. Bruns, Die Bedeutung der operativen
Fallanalyse im Strafprozess, in: Musolff/Hoffmann
(Fn. 5), S. 282 ff., 298.
[157] Weitere
Fälle konnten nicht ermittelt werden.
[158] K.
wurde zunächst für die eingeräumten drei Vergewaltigungen 1995 zu einer Jugendstrafe
von vier Jahren und drei Monaten verurteilt; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.
November 1995 – KLs 366 Js 9636/94.
[159] Wohl
der bereits mehrfach erwähnte Kriminalpsychologe T. Müller.
[160] Typ
Vergeltung aus Zorn: anger-retaliatory
oder anger rapist, Definition nach
dem Crime Classification Manual (Fn. 30), Kategorie 314. Weitere Kategorien
sind gemäss Hoffmann (Fn. 53), S.
108: Typ Machtbestätigung (power-reassurance
oder compensatory rapist), Typ Machtbehauptung (power-assertive oder exploitative rapist), Typ Sadismus (anger-excitation“ oder sadistic rapist). Analoge Kategorien
bestehen auch für Sexualmörder, vgl. Keppel/Walter
(Fn. 116), S. 417 ff.
[161] Vgl.
vorne, I 4 a sowie Fn. 124.
[162] §
18 Abs. 1, § 105 Abs. 3 JGG sowie Fn. 156.
[163] BGH,
Beschluss vom 18.02.1998 – 1StR 795/97. Vgl. Bruns (Fn. 156),
S. 298.
[164] Vgl. Bruns
(Fn. 156), S. 298.
[165] Siehe
auch für Fragen der Einbringung der Erkenntnisse in das Strafverfahren sowie
die Aufklärungspflicht des Gerichts Bruns
(Fn. 156), S. 288.
[166] Der
Experte trägt in der Regel seinen Befund in der Hauptverhandlung vor (§ 256
Abs. 1 D-StPO) und ist daher strafprozessual als Sachverständiger im Sinne der
§§ 72 ff. D-StPO einzuordnen, nicht etwa als Zeuge im Sinne der §§ 48 ff.
D-StPO, da er auch die auf Grund seiner Sachkunde aus einem Sachverhalt
gezogenen Schlüsse vermitteln darf (zur Abgrenzung vom sachverständigen Zeugen
[§ 85 D-StPO] vgl. Bruns [Fn.
156], S. 292). „Dies dürfte angesichts der Komplexität einer Profilanalyse und
der sich hieraus ergebenden Wahrscheinlichkeit von Rückfragen der Prozessbeteiligten
regelmässig zu erwarten sein“, so Bruns
(Fn. 156), S. 294.
[167] BGHSt
9, 293.
[168] BGHSt
3, 27 f., BGH NJW 1993, S. 1212 f., BGHSt 23, 8. Das Vorliegen eigener Sachkunde
sollte, jedenfalls wenn sie über das Allgemeinwissen hinausgeht, in den Urteilsgründen
plausibel gemacht werden. Vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
in Strafsachen, herausgegeben von den Richtern des Bundesgerichtshofes, 22.
Ausgabe, Köln 2000, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 3.
[169] Natürlich
ist auch die Stellung eines entsprechenden Beweisantrags denkbar, so z.B. im
Fall Roland K.: Die Verteidigung hatte die Einbeziehung
eines weiteren im Tatzeitraum begangenen Mordes beantragt, um auf Grund der
anscheinenden Ähnlichkeit der Tatortbefunde die Möglichkeit eines anderen
Täters einzubringen. Der Sachverständige führte daraufhin einen Vergleich durch
und kam zum Schluss, dass Tatmuster, Motiv und Persönlichkeit des Täters
verschieden waren und demnach ein täterbezogener Zusammenhang ausgeschlossen
sei, also zwei verschiedene Täter vorlägen; vgl. LG Nürnberg-Fürth 1997 (Fn.
156), S. 70 ff.
[170] Siehe z.B. B.
Turvey, An Introduction to Behavioral Evidence Analysis, San Diego 1999,
S. 429 ff. (Abschluss
und Kenntnisse z.B. in Verhaltenswissenschaften [Psychologie, Soziologie] oder
forensischen Wissenschaften); aus deutscher Sicht vgl. Nagel (Fn. 41), S. 331 ff.
[171] Fn.
138.
[172] LG
Nürnberg-Fürth 1997 (Fn. 156), S. 73.
[173] Fn.
138.
[174] Vgl.
den Leitsatz der BGH-Entscheidung vom 21.02.1978, NJW 1978, S. 1207: „Die Parapsychologie
gehört nicht zu den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die dem Sachverständigenbeweis
zugänglich sind. Der Tatrichter hat daher einen entsprechenden Beweisantrag der
Verteidigung mit Recht abgelehnt, da das angebotene parapsychologische Sachverständigengutachten
ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist.“ Weiterführend z.B. H. Jäger, Strafrecht und psychoanalytische
Theorie, in: Jäger H. (Hrsg.),
Kriminologie im Strafprozess, 1980, S. 47 ff.; B. Haffke, Strafrechtsdogmatik und Tiefenpsychologie, in: Jäger, a.a.O., S. 133 ff.; N. Heim,
Der forensisch-psychiatrische Sachverständige vor Gericht, in: G. Kaiser u.a. (Hrsg.), Kriminologische
Forschung in den 80er Jahren. Bd. 35/1, 1988, S. 299 ff.; Albrecht (Fn. 4), S. 89.
[175] §
74 Abs. 1 D-StPO.
[176] §
22 D-StPO.
[177] §
24 Abs. 2 D-StPO.
[178] §
22 Nr. 4 D-StPO. Dies war im Fall Roland
K. völlig unproblematisch, da Gutachter M. als Angehöriger des
österreichischen Innenministeriums einer ausländischen Behörde angehörte und
nicht als Polizeibeamter unter § 22 Nr. 4 D-StPO zu subsumieren war.
[179] So
Bruns (Fn. 156), S. 300.
[180] Selbstverständlich
können sich beide Seiten auf ein Täterprofil zu berufen versuchen; die Verteidigung
zur Entlastung des Angeklagten (vgl. die eben erwähnten Argumente).
[181] Vgl.
das Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom
13.11.1996, SG 510.100, § 2 Ziff. 4: „Sie [die Polizei] trifft Massnahmen zur
Verhütung und zur Verfolgung von Straftaten sowie vorsorgliche Massnahmen für
eine zweckmässige Strafverfolgung.” § 3 der StPO-BS (Strafprozessordnung des
Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997, SG 257.100) bestimmt, dass, wenn eine
strafbare Handlung begangen worden ist oder ein entsprechender Verdacht
besteht, die Kantonspolizei „die zur Feststellung des Sachverhaltes und der
Täterschaft sowie zur Auffindung und Sicherung der Beweismittel notwendigen Massnahmen“
trifft, „soweit diese ohne nachteilige Folgen für die Aufklärung der Tat nicht
verschoben werden können“. Vgl. auch § 3 Abs. 2 StPO-BS.
[182] Das
erkennungsdienstliche Verfahren bezweckt, den rechtsrelevanten Sachverhalt
festzustellen, Tat- und Täterspuren aufzufinden und zu sichern. Die Polizei
sowie ihre Ermittlungstätigkeit werden – da es sich um eine kantonale Kompetenz
handelt (Art. 57 Abs. 1 BV) – im Polizeigesetz Basel-Stadt (Fn. 181)
und in der Ausführungsverordnung geregelt (Verordnung betreffend die
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 1997, SG 510.110; siehe
ferner die Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der
Strafprozessordnung vom 2. Dezember 1997, SG 257.130). Erkennungsdienstliche
Massnahmen sind gemäss § 39 PolG-BS „insbesondere die Abnahme von
daktyloskopischen Abdrücken, fotografischen Aufnahmen, die Feststellung äusserer
körperlicher Merkmale sowie Messungen und Handschriftproben“. Auch in der
StPO-BS wird in § 76 auf die Zwangsmassnahmen innerhalb der
erkennungsdienstlichen Behandlung Bezug genommen. Die gestützt auf § 76 Abs. 2
StPO-BS erlassene Verordnung führt aus, dass auch neuere Verfahren wie die
DNA-Analyse darunter fallen. Allesamt handelt es sich also um physische
Massnahmen an Individuen.
[183] Vgl.
für den Kanton Basel-Stadt § 39 PolG-BS.
[184] Vgl.
Schwegler (Fn. 23), S. 98 f. zur
rechtlichen Beurteilung von Datenbanken mit Tatbegehungsmustern.
[185] Wenn
auch in weit geringerer Anzahl als beispielsweise in den USA, vgl. Fn. 138.
[186] Beweismittel
im Allgemeinen sind Instrumente, welche eingesetzt werden, um eine Person bzw.
das Gericht von der materiellen Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu
überzeugen (vgl. R. Hauser/E. Schweri,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel etc. 1999, § 59
Rz. 1 ff.). Gegenstand
der Beweise sind alle rechtserheblichen
Tatsachen, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt (z.B.
die Täterschaft, die Tatbestandsmässigkeit, die persönlichen Verhältnisse
etc.). Offenkundige (gerichtsnotorische) Tatsachen und Erfahrungssätze (welche
auf einem durch Anschauung und Lebenserfahrung vermittelten Wissen, z.B., dass
sich niemand gleichzeitig an zwei Orten aufhalten kann, beruhen) bedürfen dabei
keines Beweises.
[187] Dies
deshalb, weil in der Regel ein spezialisierter, besonderen Sachverstand
besitzender Kriminalanalyst oder Psychologe das Täterprofil für die
ermittelnden Polizeibehörden anfertigt, dessen Fachwissen wohl über dasjenige
des Gerichts hinausgehen dürfte.
[188] Da
in der Regel kein starrer numerus clausus
der Beweismittel vorliegt, werden grundsätzlich alle Formen von Beweisen
zugelassen, welche für die Klärung der Tat dienlich erscheinen (z.B.
Sachverständige, Zeugen, Augenschein, Urkunden), siehe J. Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern
etc. 1997, Rz. 831. Selbst wo dies umstritten ist, wird die Problematik in der
Praxis dadurch entschärft, dass neue und/oder gesetzlich nicht vorgesehene
Beweismittel, insbesondere solche, welche durch technischen Fortschritt
geschaffen wurden, in der Regel unter gesetzlich enumerierte subsumierbar sind,
so Aeschlimann, a.a.O., Rz. 916.
[189] Zur
Beiziehung von Sachverständigen vgl. § 55 Abs. 1 StPO BS: „Sachverständige sind
beizuziehen, wenn zur Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen besondere Fachkenntnisse oder Fähigkeiten
erforderlich sind, wie insbesondere ... zur Beantwortung medizinischer oder
technischer Fragen“; „Über Einwendungen gegen die Person der oder des
Sachverständigen sowie über Anträge auf Erweiterung oder Änderung der Fragestellung
entscheidet die das Gutachten anordnende Instanz“, so § 58 Abs. 2 StPO-BS. Vgl.
auch Hauser/Schweri (Fn. 186), §
64 Rz. 1 ff.
[190] Gemäss
R. Rhinow/H. Koller/C. Kiss,
Öffentliches Prozessrecht, Rz. 467 gelten die Ausstandsregeln (Ausschliessungs-
und Ablehnungsgründe) der Bundesrichter (Art. 22 und 23 OG) auch für die
Sachverständigen; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. 58 Abs. 1 BZP und BGE 120 Ib 341 f.
Massgebend für die Ausstandspflicht der Verwaltungsbeamten des Bundes ist Art.
10 VwVG (vgl. Rhinow/Koller/Kiss,
a.a.O., Rz. 1104 f.).
[191] Vgl.
Art. 13, 42 Ziff. 1 Abs. 2, 43 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 5, 44 Ziff. 1 Abs. 2,
100 Abs. 2 StGB, 55 SVG und das kantonale Prozessrecht.
[192] Der
Sachverständige reicht in seiner Funktion als Entscheidungsgehilfe in der Regel
ein schriftliches Gutachten zu Handen des Gerichts ein (siehe § 57 Abs. 3
StPO-BS). Grundsätzlich unterliegen Gutachten der freien Beweiswürdigung durch
das Gericht und dieses ist an die Stellungnahme des Gutachters nicht gebunden (P. Maier/A. Möller, Das gerichtspsychiatrische
Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 239 f. sowie Aeschlimann [Fn. 188], Rz. 916 ff.).
Ein Abweichen vom Gutachten ist aber in Fachfragen nur aus triftigen,
sachlichen Gründen geboten.
[193] Vgl.
die Botschaft vom 8. November 2000 zum Bundesgesetz über die Verwendung von
DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und
vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz), BBl 2001, S. 29 ff. Dieses Gesetz
sieht vor, dass zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen DNA-Analysen
vorgenommen werden dürfen. Auch soll die DNA-Analyse für die Identifizierung
von unbekannten oder vermissten Personen eingesetzt werden. Das Gesetz regelt
die Bedingungen für die Probeentnahmen und deren Analyse. Im Weiteren sieht es
ein Informationssystem vor, das die DNA-Profile von verurteilten oder eines
Verbrechens oder Vergehens verdächtigten Personen enthält, sowie diejenigen von
nicht identifizierten Personen und von Spuren, die beispielsweise am Tatort
gefunden wurden. Gemäss dem Gesetzesentwurf werden diese Profile entweder von
Amtes wegen oder auf Antrag einer Behörde oder der betroffenen Person
(insbesondere nach einem Freispruch) imInformationssystem gelöscht.
[194] D.h.
verschiedene gleichartige Delikte werden stets auf gleiche oder ähnliche Art
ausgeführt; zitiert nach Hauser/Schweri
(Fn. 186), § 60 Rz. 17. Vgl. auch oben I 4 a.
[195] Der
indirekte ist dem direkten Beweis gleichwertig und sogar notwendig, z.B. zur
Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes i.S.v. Art. 18 Abs. 2 StGB, so Hauser/Schweri (Fn. 186), § 59 Rz. 14.
[196] D.h.
Rückschlüsse von Tatsachen auf andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsachen.
[197] BGE
102 IV 33 E. 2.
[198] Aeschlimann (Fn. 188) S. 239.
[199] Bruns (Fn. 156), S. 299 f. schlägt vor,
funktionell von den Ermittlungseinheiten getrennte Einrichtungen zu schaffen,
die zudem von den ermittelnden Kriminalpolizeien auch organisatorisch abgetrennt
sind. Auch ist dem Sachverständigen nicht verwehrt, sich von dritter Seite
zuarbeiten zu lassen, sofern er sich das Gutachten zu Eigen macht und hierfür
die Verantwortung übernimmt (Bruns,
a.a.O., S. 300); siehe auch T. Kleinknecht/K.
Meyer/L. Meyer-Gossner, Strafprozessordnung, 45. Aufl., München 2001, §
73 Rz. 2 f. sowie Hauser/Schweri
(Fn. 186), § 64 Rz. 3.
[200] Selbst
wenn auf der Grundlage eines empirischen Täterprofils wissenschaftlich abgesichert
z.B. festgehalten werden kann, dass 90 Prozent der Sexualmörder innerhalb ihrer
Rasse töten, beweist dies nicht schlüssig, dass der individuelle Angeklagte
nicht zu den übrigen 10 Prozent gehört. Ähnlich generalisierte Beweismittel,
wie z.B. Signalemente, werden jedoch
von der Praxis grundsätzlich als Indizien akzeptiert.
[201] Siehe
oben, II 2 b.
[202] „The use of psychological profiling as an
aid to police investigation is one thing, but its use as a means of proof in
court is another“, vgl. R v Gilfoyle (Fn. 138), Rz. 25.