Was ist eine Straftat?

Als Straftat bezeichnet das deutsche Strafrecht ein Verhalten, das durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Eine Legaldefinition für den Begriff bietet das Gesetz zwar nicht, jedoch heißt es in Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Das entspricht dem überlieferten Grundsatz Nulla poena sine lege. Eine Bestrafung kommt zudem nur bei subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens in Betracht.

Eine Straftat ist mithin eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das zur Ahndung eine Strafe vorsieht.

Dreistufige Prüfung

Ob ein Verhalten eine Straftat darstellt, wird im deutschen Strafrecht nach herrschender Meinung in drei Schritten geprüft. Diese drei Elemente (Säulen) sind

– Tatbestand,

– Rechtswidrigkeit und

– Schuld.

In den Säulen Tatbestand und Rechtswidrigkeit werden die objektiv erfassbaren Eigenheiten und Umstände der Tat gewürdigt. In der Säule Schuld wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß an das Verhalten des jeweiligen Täters die Strafe als Rechtsfolge seines Verhaltens (Strafzumessung) angeknüpft werden kann. Da objektive Aspekte einer Straftat (beispielsweise die Gefährlichkeit des Verhaltens) auch für die Strafzumessung relevant sind, kann ein Aspekt der Straftat in der Prüfung jeweils mehrfach zu behandeln sein. Im Rahmen dieses Artikels kann auf die jeweils bestehenden Probleme und unterschiedlichen Ansichten nur kursorisch eingegangen werden. Es müssen alle drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine Verurteilung erfolgen kann.

Tatbestand

Die tatbestandliche Prüfung beschäftigt sich mit zwei Themenkreisen:

1. Sind die im Tatbestand eines Strafgesetzes festgelegten objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt (z. B. Eintritt einer Folge oder Vorliegen einer bestimmten Handlung) und liegt ein Verhalten des Täters vor, das für den Eintritt der gesetzlich normierten Folge hinreichend ursächlich war?

2. Lagen in der Person des Täters individuell-subjektive Tatbestandsmerkmale (bspw. Habgier) vor, und hat der der Täter den Taterfolg vorsätzlich bzw. fahrlässig herbeigeführt?

Rechtswidrigkeit

Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wird geprüft, ob der Handlungskomplex als Ganzes gegen die Rechtsordnung verstößt. Da Normen des Strafrechtes bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen, kann bei Vorliegen ihres Tatbestandes die Rechtswidrigkeit im Allgemeinen als indiziert gelten. Explizit geprüft werden aber Normen, die auch tatbestandsmäßiges Verhalten als rechtmäßig erklären (Rechtfertigungsgründe), insbesondere kommen Notwehr und Einwilligung (vgl. z. B. § 228 StGB) in Betracht.

Schuld

Bei der Schuldfrage ist zu prüfen, ob Schuldausschließungsgründe, verminderte Schuldfähigkeit, Strafunmündigkeit (unter 14 Jahren) o. Ä. vorliegen.

Rechtliche Situation in Deutschland

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) teilt die Straftat je nach ihrer Schwere in Verbrechen (angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und mehr) und Vergehen (angedrohte Mindeststrafe von unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe). Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten.

Verlauf einer Straftat

Wichtig ist der Verlauf einer Straftat für die verschiedenen Formen der Beteiligung (Täterschaft). In bestimmten Stadien einer Straftat sind nur bestimmte Beteiligungsformen möglich.

Vorbereitungshandlung

Die Vorbereitungshandlung ist die vor dem Versuch liegende Tätigkeit. Normalerweise ist eine Vorbereitungshandlung zu einer Straftat nicht strafbar.

Beispiel: Ein Dieb späht die mögliche Diebesware aus.

Dies gilt nicht für Delikte, in denen die Vorbereitungshandlung Teil der Tatausführung und somit Täterschaft ist (§ 80, § 83, § 87, § 149, § 152a I Nr. 2, § 202c, § 234a III, § 275, § 310 StGB, z. B. bei Geldfälschung).

Ein Sonderfall ist § 30 StGB – Versuch der Beteiligung. Hier wird die konspirative Absprache von Verbrechen unter Strafe gestellt. Normalerweise ist die Absprache zu Straftaten nicht sanktioniert. Bei Verbrechen wollte der Gesetzgeber bereits in einem Stadium vor dem Versuch eine Abschreckung durch Strafe erzielen.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Straftat, Lizenz: CC