Was versteht man unter Verfassungsschutz?

Der Begriff Verfassungsschutz ist in Deutschland ein Oberbegriff für den materiellen (normativen) Verfassungsschutz sowie die administrativen (behördlichen) Inlandsnachrichtendienste. Er soll als politisches Instrument der „Streitbaren Demokratie“ dienen. Ebenso wird der Begriff in Österreich im administrativem Sinne verwendet. Sammel- und Überbegriff, wie etwa in der Schweiz, ist der Staatsschutz.

Deutschland

Materieller Verfassungsschutz

Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Unter dem Begriff materieller Verfassungsschutz lassen sich die Rechtsgrundlagen verstehen, die vorgesehen sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen. Zur Legaldefinition der freiheitlich demokratischen Grundordnung siehe insbesondere § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).

Rechtliche Grundlagen

Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sind das insbesondere Art. 9, Art. 18, Art. 21 und Art. 79 GG.

Das Bundesverfassungsschutzgesetz legt unter anderem den Aufgabenbereich der Verfassungsschutzämter fest (§ 3 + 4 BVerfSchG), es regelt die Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden zueinander (§ 5 BVerfSchG). Es regelt außerdem die behördlichen Befugnisse – insbesondere die Erlaubnis der Verwendung von nachrichtendienstlichen Mitteln (§ 8 Absatz 2 BVerfSchG). Polizeiliche Befugnisse insbesondere Weisungsbefugnisse gegenüber Polizeibehörden stehen dem Verfassungsschutz nicht zu (§ 8 Absatz 3 BVerfSchG). Es besteht eine Berichtspflicht gegenüber dem Innenministerium (§ 16 Absatz 1 BVerfSchG) und gegenüber der Öffentlichkeit in Form des Verfassungsschutzberichtes (§ 16 Absatz 2 BVerfSchG). Der Verfassungsschutzbericht dient dabei nicht nur als „Beschäftigungsnachweis“ gegenüber der Bevölkerung, sondern auch dazu, die Bevölkerung über extremistische Gruppierungen und Tätigkeiten zu informieren. Die Befugnis zur Übermittlung von Daten an Polizei und Staatsanwaltschaft für Zwecke der Strafverfolgung ist in §§ 20 ff. BVerfSchG geregelt. Das Verhältnis zum Bundesdatenschutzgesetz ist in § 27 BVerfSchG geregelt.

Die parlamentarische Kontrolle über das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie über die Verfassungsschutzämter der Länder ist im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 – Gesetz – G 10), §§ 14 ff. geregelt.

Hinzuweisen ist auch auf § 51 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO), welcher dem Finanzamt untersagt, extremistischen Organisationen Steuervergünstigungen zu gewähren. Dazu gehören im Wesentlichen Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer und außerdem die Berücksichtigungsfähigkeit von Zuwendungen (Spenden) an solche Körperschaften bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Spenders.

Administrativer Verfassungsschutz

Unter dem Begriff administrativer Verfassungsschutz existieren

– das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) (nachrichtendienstlich),

– die 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) (nachrichtendienstlicher Verfassungsschutz) der Bundesländer sowie

– andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die die freiheitliche demokratische Grundordnung schützen (z. B. durch ein Vereinsverbot des Bundesministers des Innern bzw. des jeweiligen Landesinnenministers oder durch ein Parteiverbot des Bundesverfassungsgerichtes).

Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

Gemäß § 3 i.V.m. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes besteht die Aufgabe der Verfassungsbehörden in der Aufklärung von und über Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die Verfassungsschutzämter leisten in der Regel die Vorarbeit in Form von Informationsbeschaffung und Informationssammlung für ein sich daraufhin anschließendes Vereins- und Parteienverbot, welches beim Innenministerium bzw. beim Verfassungsgericht beantragt und ausgesprochen werden kann. Es sind dies:

Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 4 Absatz 1 Buchstabe a) BVerSchG)

Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsschutz, Lizenz: CC