Beamtengesetz – Fürsorge und Schutz

Egal wie man es dreht und wendet, Beamte sind in einem Staat notwendig. Sie sorgen dafür, dass benötigte Papiere ausgestellt werden und bearbeiten täglich viele Vorgänge, die entschieden werden müssen. In Deutschland haben die Beamten wie überall auf der Welt einen besonderen Status und hier müssen sich sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne unseres Grundgesetzes bekennen und man erwartet zudem, dass sie für deren Erhaltung eintreten. Politische Meinungsäußerungen während einer Amtshandlung sind nicht erlaubt und auch privat müssen Beamte sich zurückhalten, um ihrer Stellung und den Pflichten des Amtes gerecht zu werden. Natürlich dürfen sie sich Gewerkschaften anschließen und ihnen steht auch das Recht der Koalitionsfreiheit zu, doch das Streikrecht ist ihnen verwehrt. Als Beamter erwirbt man sich einen Fürsorgeschutz des Staates, der auch noch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen bleibt. In den jeweiligen Landesbeamtengesetzen wird genau geregelt, welche Rechte und Pflichten ein Beamter gegenüber seinem Dienstherrn hat.

Unterschiedliche Regelungen bei Fürsorge und Schutz

Da die Landesbeamtengesetze von den jeweiligen Landesgesetzgebern verfasst werden, unterscheiden sie sich in den einzelnen Bundesländern zum Teil sehr. Weihnachts- und Urlaubsgeld, aber auch die Arbeitszeiten können unterschiedlich sein und die Beihilferegelungen sind zum Teil ebenfalls unterschiedlich. Alle Beamten im Land dürfen sich natürlich über günstige Beamtenkredite informieren, aber beim Thema Nebentätigkeit können sich die Verordnungen wieder unterscheiden. Online lassen sich die einzelnen Verordnungen nachlesen und zurzeit sind Reformen geplant, die eventuell auch Veränderungen bei Fürsorge und Schutz für Beamte bringen können. In Berlin beispielsweise gelten derzeit unter anderem noch folgende Verordnungen in § 42 des Landesbeamtengesetzes:

• Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienstverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen.
• Der Senat kann Ausnahmen vom Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmen
• Der Senat kann die Rahmenbedingungen wie Zuständigkeit der Elternzeit von Beamten abweichend von den geltenden Verwaltungsvorschriften regeln

In welcher Form eine Reform hier Veränderungen mit sich bringen könnte, ist noch unklar und genauere Informationen zu geltendem Recht gibt es auch online zum Nachlesen.