Wer zahlt den Schaden am Fahrzeug bei Fahrerflucht?

Es ist schon verdammt ärgerlich, wenn man sein Auto auf einem Parkplatz abstellt, und bei der Rückkehr feststellt, dass es einen Schaden davon getragen hat. Ein Parkplatzkratzer ist vielmehr als eine kleine Unannehmlichkeit. Nicht selten entstehen aus solchen Kratzern größere Schäden, die teuer in einer Werkstatt bearbeitet werden müssen. Viele Fahrzeugbesitzer befürchten, dass sie nach einem Auffahrunfall auf dem Schaden sitzen bleiben müssen. Dabei kann für Fahrer, die eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, Entwarnung gegeben werden. Für diese Fahrzeuge haftet die Versicherung auch dann, wenn der Unfallverursacher sich aus dem Staub gemacht hat und nicht mehr gefunden werden kann. Trotzdem muss natürlich der Versicherungsnehmer einen Eigenanteil in Höhe der gewählten Selbstbeteiligung leisten. Auch das ist natürlich ärgerlich.

Es gibt viele Möglichkeiten zur Schadensregulierung

In manchen Fällen, zum Beispiel wenn der Schaden sehr hoch ist, kann bei einem Unfall mit Fahrerflucht auch die Verkehrsopferhilfe für den Schaden eintreten. Allerdings tritt die Verkehrsopferhilfe nicht ein, wenn vielleicht nur ein Parkplatzkratzer entstanden ist, sondern erst dann, wenn bei einem Unfall ein beträchtlicher Personenschaden zu verzeichnen ist. Der Fond für Unfallschäden ist dafür gedacht, dass Schäden beglichen werden, bei denen der Unfallverursacher nicht aufzufinden ist oder das gegnerische Kfz-Fahrzeug nicht in entsprechender Höhe versichert ist. Immer dann kann die Verkehrsopferhilfe für den Schaden eintreten, damit Unfallgeschädigte nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben müssen. Eine Pflicht für die Regulierung durch die Verkehrsopferhilfe gibt es allerdings nicht.

Wenn der Täter ermittelt wurde

In den meisten Fällen wird natürlich der Täter ermittelt und muss mit seiner eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Die Versicherung übernimmt die Schäden am gegnerischen Fahrzeug und holt sich das Geld über eine Beitragserhöhung vom Unfallverursacher zurück. Das geht natürlich auch bei einem Unfall mit Fahrerflucht, wenn im Nachhinein der Unfallverursacher ermittelt werden kann. Natürlich bleibt dann immer noch die Tatsache bestehen, dass die Unfallflucht eine Straftat ist, die entsprechend geahndet wird.